Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten
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In der Artenliste sollen jeder Art gewisse Massnahmen zugeordnet werden. Folgende grundsätzliche Zuordnung ist vorgesehen:
Massnahmen
Einfuhr- Melde- Bekämpfungs- Bekämpfungs- Unterhalts- Einschränkungen kontrolle pflicht pflicht pflicht pflicht des Umgangs in der Stufe (Tilgung) (Eindämmung) Umwelt
D1 x x x x D2 x x x x x C x x B x
Die Einfuhrkontrolle soll insbesondere für Arten der Stufen D1 und D2 gelten; die Meldepflicht soll nur für Arten der Stufe D1 und für bestimmte Arten der Stufe D2 gelten; die Bekämpfungspflicht mit dem Ziel Tilgung soll für Arten der Stufe D1 gelten; die Bekämpfungspflicht mit dem Ziel Eindämmung inkl. Ausscheidung von sogenannten Befallszonen soll für Arten der Stufe D2 gelten; die Unterhaltspflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Gegenständen soll für Arten der Stufen D2 und C zur Anwendung kommen, unter der Voraussetzung, dass die notwendigen Massnahmen von Privaten ausgeführt werden können. Mit allen Arten der Stufe D1, D2 und C soll in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden dürfen; ausgenommen sollen Massnahmen sein, die deren Bekämpfung dienen. Im Einzelfall soll die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt bestehen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, dass weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden. Die Regelung zu den Ausbreitungspfaden soll für bestimmte Arten der Stufen D1, D2 und C gelten. Für Arten der Stufe B sind keine neuen Massnahmen vorgesehen. Hier sollen mit der Sorgfaltspflicht, der Selbstkontrolle für Inverkehrbringer und den Anforderungen an den Umgang die Massnahmen des geltenden Rechts zur Anwendung kommen.
Im Einzelfall soll das UVEK von dieser grundsätzlichen Zuordnung abweichen können. Bspw. soll bei einer D2-Art, die bereits stark verbreitet ist, mangels Verhältnismässigkeit auf die Meldepflicht verzichtet werden können, da zum einen das Ziel der Früherkennung nicht mehr erreicht werden kann und zum anderen aufgrund der starken Verbreitung der Art eine Vielzahl von Meldungen abgegeben und entgegengenommen werden müssten.
Die Delegation von Erlass und Anpassung des Anhangs an das UVEK entspricht der Lösung der Pflanzenschutzverordnung, welche die Zuständigkeit für die Änderung der diversen PSV-Anhänge, die Artenlisten enthalten, an die spezifische Massnahmen anknüpfen, ebenfalls an die zuständigen Departemente delegiert (Art. 51 Abs. 3 PSV).
1.9.5 Amtsverordnung des BAFU
Taucht ein neuer potenziell invasiver gebietsfremder Organismus in der Schweiz oder in einem grenznahen Gebiet auf, dessen Schadenspotenzial hoch ist, muss schnell – das heisst, innert weniger Tage
– reagiert werden können. Unter Umständen müssen bspw. ein sofortiges Einfuhrverbot, eine Meldepflicht und eine Bekämpfungspflicht erlassen werden können. In einem solchen Fall dauert das Verfahren für die Anpassung des Anhangs durch das UVEK zu lange. Mit einer besonderen Delegationsnorm soll das BAFU deshalb ermächtigt werden, in dringenden Fällen bzw. bei Gefahr im Verzug für die einheimische Artenvielfalt gewisse zeitlich befristete organismenspezifische Massnahmen anzuordnen, damit allfällige Befallsherde in der Schweiz sofort getilgt werden können. Eine solche Regelung soll demnach gestützt auf Artikel 29fbisAbsatz 5 USG in einer Amtsverordnung des BAFU erfolgen.
Mit der Amtsverordnung soll es dem BAFU zudem ermöglicht werden, in dringenden Fällen rasch auf neuste aus dem Inland und Ausland gewonnenen Erkenntnisse zu reagieren und befristete zusätzliche Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen einen im UVEK-Anhang bereits festgelegten Organismus anzuordnen, die von den im UVEK-Anhang festgelegten Massnahmen abweichen. Auch in einem solchen Fall muss nach der befristeten Gültigkeitsdauer der Amtsverordnung eine Anpassung des UVEK-Anhangs geprüft werden.