Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten
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Ohne die Vorlage wird die Anzahl und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten in der Schweiz wie bisher weiter steigen. Dies wird unweigerlich zu verstärkten Beeinträchtigungen von Ökosystemfunktionen und fortschreitender Verdrängung von einheimischen Arten führen.
Insgesamt sind die Auswirkungen der Vorlage auf die Umwelt deshalb positiv.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201678 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201679 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Die unterbreitete Änderung des USG dient aber der Umsetzung der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten80 und ist dringlich. Sie ist zudem eng verknüpft mit dem Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz, einem Richtliniengeschäft der Legislaturplanung 2015–201981 und setzt diese bezüglich Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten um.
4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist von der vom Bundesrat am 18. Mai 2016 gutgeheissenen Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten explizit vorgesehen. Diese hält fest, dass zur Umsetzung der Strategie Anpassungen des Umweltschutzgesetzes notwendig sind (Ziff. 3.3). Mit dieser Änderung des Umweltschutzgesetzes werden die rechtlichen Grundlagen für die Erreichung der in der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten festgehaltenen Ziele und die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen geschaffen.
Gemäss der Strategie Biodiversität Schweiz bedrohen invasive gebietsfremde Arten die einheimische Artenvielfalt. Unter dem strategischen Ziel 7.3 wird folgendes Teilziel festgelegt: «Die Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten mit Schadenspotenzial ist eingedämmt82».
Die vom Bundesrat am 27. Januar 2016 verabschiedete Strategie Nachhaltige Entwicklung 2016–2019 bezeichnet die Eindämmung der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten mit Schadenspotenzial unter dem Titel «Handlungsfeld 4 – Natürliche Ressourcen» als besonders wichtige Herausforderung83.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 BV, der den Bund beauftragt, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen. Als Einwirkungen gelten Vorgänge, die von Menschen verursacht werden, nicht jedoch solche, die von der Natur ausgehen, wie bspw. von einem Erdbeben oder einer Überschwemmung84. Aus diesem Grund enthält das Umweltschutzgesetz grundsätzlich keine Regelungen, die Organismen direkt betreffen, sondern setzt primär beim Umgang mit Organismen, also bei menschlichen Tätigkeiten wie dem Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden etc. an (Art. 7 Abs. 6terUSG). Die Bekämpfung von bereits in die Umwelt gelangten invasiven gebietsfremden Organismen stellt dementsprechend keine Tätigkeit gemäss der Definition von «Umgang» nach Artikel 7 Absatz 6terdar. Da aber ein Befall mit invasiven gebietsfremden Arten per definitionem immer Folge eines früheren menschlichen Umgangs sein muss (ansonsten wäre die betreffende Art nicht gebietsfremd), liegt schlussendlich
78 BBl 2016 1105
79 BBl 2016 5183
80 Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten vom 18. Mai 2016; abrufbar unter: http://www.bafu.admin.ch/biodiversitaet/13721/14385/14406/index.html?lang=de
81 BBl 2016 1105 und 1233; BBl 2016 5183
82 BBl 2012 7239
83 Schweizerischer Bundesrat, Strategie Nachhaltige Entwicklung 2016–2019, 27. Januar 2016. Ziff. 4.2.4. Abrufbar unter: https://www.are.admin.ch/are/de/home/nachhaltige-entwicklung/politik-und-strategie/strategie-nachhaltige-entwicklung-2016-2019.html
84 Keller, Kommentar USG, Art. 7, Rz. 11