Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten
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Artikel 29fbis
1Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen; er berücksichtigt dabei insbesondere das Schadenspotenzial und die Verbreitung der Organismen.
2Er erlässt insbesondere Vorschriften über:
a. die Massnahmen zur Reduktion der unbeabsichtigten Einschleppung von invasiven gebietsfremden Organismen;
b. die Meldepflicht beim Auftreten invasiver gebietsfremder Organismen;
c. die Unterhalts- und Bekämpfungspflichten;
d. die Koordination kantonsübergreifender Massnahmen durch den Bund.
3Der Bund ergreift entsprechende Massnahmen an der Landesgrenze, legt die kantonsübergreifenden Massnahmen fest und koordiniert sie; im Übrigen ergreifen die Kantone die erforderlichen Massnahmen.
4Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Gegenständen, die von invasiven gebietsfremden Organismen befallen sind oder befallen sein könnten, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorzunehmen oder diese Massnahmen zu dulden.
5Der Bundesrat kann den Erlass von Vorschriften zu invasiven gebietsfremden Organismen von überwiegend technischer oder administrativer Natur Bundesämtern aus dem Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) übertragen.
Absatz 1 erster Halbsatz: Zwar beinhaltet bereits der geltende Artikel 52 Absatz 1 FrSV einen an die Kantone gerichteten Verhütungs- und Bekämpfungsauftrag. Dieser Auftrag ist aber sehr offen formuliert. Folge davon ist, dass die Bekämpfung gebietsfremder invasiver Organismen zurzeit heterogen und ungenügend ist. Dies zum einen, weil für wichtige Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen eine angemessene rechtlich verbindliche Grundlage fehlt. Zum anderen sind die Vorgaben des Bundes zu wenig konkret, so dass die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone nicht im erforderlichen Mass, mit unterschiedlichen Priorisierungen und damit unkoordiniert mit den Massnahmen anderer Kantone ausgeführt werden, was deren Effektivität erheblich reduziert. Erforderlich ist deshalb, dass der Bund in Absatz 1 erster Halbsatz verpflichtet wird, Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen zu erlassen und Absatz 2 gewisse Massnahmen bestimmt, die er zwingend regeln muss. Da diese Vorschriften je nach konkreter Ausgestaltung teils eine erhebliche Mehrbelastung der Kantone mit sich bringen werden, wird der Bund die Kantone beim Erlass der Vorschriften gebührend miteinbeziehen.
Der in Absatz 1 erster Halbsatz enthaltene Auftrag an den Bundesrat, Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen zu erlassen, ist verpflichtender Natur. Bei der Erfüllung dieses Auftrags ist der Bundesrat zum einen an Artikel 78 Absatz 4 und Artikel 74 Absatz 1 und 2 BV gebunden, wonach bedrohte Arten vor Ausrottung zu schützen sind und der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen erlässt. Zum anderen kommen die Grundsätze gemäss Artikel 29a Absatz 1 USG zur Anwendung, wonach mit Organismen nur so umgegangen werden darf, dass sie die Umwelt oder der Mensch nicht gefährden (Bst. a) und die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen (Bst. b).
Absatz 1 zweiter Halbsatz: Beim Erlass der Vorschriften, der in Absatz 1 erster Halbsatz vorgesehen ist, hat der Bundesrat gemäss Absatz 1 zweiter Halbsatz insbesondere das Schadenspotenzial und die Verbreitung der Organismen zu berücksichtigen. Dieser Halbsatz dient der Verankerung des Stufenprinzips, das sicherstellt, dass die richtigen artspezifischen und verhältnismässigen Präventions- bzw. Bekämpfungsmassnahmen gegen invasive gebietsfremden Organismen ergriffen werden (Ziff. 1.9.2 hiervor).
Absatz 2: Absatz 2 hält fest, welche Massnahmen der Bundesrat auf Verordnungsebene zur Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen namentlich zu regeln hat. Welche Massnahmen für welche invasiven gebietsfremden Organismen im Speziellen zu ergreifen sind, soll in den Listen im Anhang der Freisetzungsverordnung durch das UVEK bzw. in den weiteren Verordnungen wie der Jagdverordnung und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei festgelegt werden (vgl. Ziff. 1.9.4.). Das BAFU erarbeitet Vollzugshilfen, die gewährleisten, dass die Massnahmen einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden. In den Vollzugshilfen sollen die erforderlichen artspezifischen Bekämpfungsmethoden sowie -instrumente dargestellt werden.