Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

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Festzuhalten ist zu Absatz 4 aber auch, dass es meist ohnehin im Sinn der betroffenen Inhaberinnen und Inhaber ist, Bekämpfungsmassnahmen zu treffen, da invasive gebietsfremde Organismen grossen Schaden anrichten und dadurch den Wert eines Grundstücks vermindern können.

Absatz 5: Wie das Landwirtschaftsgesetz und das Waldgesetz im Bereich Pflanzenschutz soll auch das Umweltschutzgesetz dem Bundesrat die Möglichkeit einräumen, den Erlass von Vorschriften, die vorwiegend technischer oder administrativer Natur sind, an untergeordnete Behörden zu delegieren (vgl. Artikel 177 Abs. 2 LwG und Artikel 49 Abs. 3 WaG). Vorliegend soll aber nur der Erlass von Vorschriften zu invasiven gebietsfremden Organismen delegiert werden. Mit dieser Delegationsnorm wird der Erlass einer Amtsverordnung für dringende befristete Massnahmen durch das BAFU (Ziff. 1.9.5 hiervor) ermöglicht. In dringenden Fällen bzw. bei Gefahr im Verzug für die einheimische Artenvielfalt können so gewisse zeitlich befristete organismenspezifische Massnahmen angeordnet werden, damit bspw. allfällige Befallsherde in der Schweiz sofort getilgt werden können.

Gliederungstitel vor Artikel 29g

3. Abschnitt: Beratende Kommissionen

Artikel 29g Sachüberschrift aufgehoben

Der dritte Abschnitt «Beratende Kommissionen» des Kapitels zu den Organismen umfasst nur einen Artikel (Art. 29g). Die Überschrift des neuen Abschnitts lautet deshalb gleich wie die bisherige Sachüberschrift von Artikel 29g, welche aufgehoben werden kann.

Artikel 33 Massnahmen gegen Bodenbelastungen

Artikel 33 Absatz 1

1Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit werden Massnahmen gegen chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsvorschriften zum Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199168 sowie in der Bundesgesetzgebung zum Katastrophenschutz, zur Luftreinhaltung, zu den Stoffen und den Organismen sowie zu den Abfällen und zu den Lenkungsabgaben geregelt.

Entsprechend der Überschrift des 3. Kapitels des 2. Titels des Umweltschutzgesetzes, die von «Umgang mit Organismen» in «Organismen» geändert wird, lautet der Verweis in dieser Bestimmung anstatt «Ausführungsvorschriften (..) zum Umgang mit (..) Organismen» neu «Ausführungsvorschriften (..) zu den Organismen».

Artikel 35c Abgabepflicht und Verfahren

Artikel 35c Absatz 4

4Wer Stoffe, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.

Das 6. Kapitel des 2. Titels des Umweltschutzgesetzes behandelt die Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen, auf dem Schwefelgehalt von Heizöl «Extraleicht» und auf dem Schwefelgehalt von Benzin und Diesel. Diese Produkte stellen Stoffe im Sinn von Artikel 7 Absatz 5 USG dar und keine Organismen im Sinn von Artikel 7 Absatz 5bisUSG, also biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Dass in diesem Kapitel unter Artikel 35c USG zur Abgabepflicht und zum Verfahren die Organismen erwähnt werden, ist deshalb ein gesetzgeberisches Versehen. Dieses wird mit der vorliegenden Streichung des Begriffs «Organismen» korrigiert.

68 SR 814.20