Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten
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“Der Bundesrat wird beauftragt, möglichst rasch eine Strategie der Schweiz zur Eindämmung von invasiven gebietsfremden Arten zu erarbeiten. In dieser soll insbesondere aufgezeigt werden, mit welchen Massnahmen Schäden an der Biodiversität und von Arten mit Schadenspotenzial gemindert bzw. eliminiert werden können. Ebenfalls ist aufzuzeigen, inwieweit die bestehenden Gesetzesgrundlagen angepasst werden müssen.“
Der Bundesrat beantragte mit Stellungnahme vom 21. August 2013 die Annahme des Postulats und der Nationalrat nahm das Postulat Vogler mit Beschluss vom 27. September 2013 an. In der Folge erarbeitete das BAFU die Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten8 (Strategie). Diese wurde vom Bundesrat am 18. Mai 2016 gutgeheissen. Das Hauptziel der Strategie ist, dass Mensch und Umwelt durch gebietsfremde Arten nicht gefährdet und die biologische Vielfalt, Ökosystemleistungen sowie deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigt werden; die Ausbreitung von bereits in der Schweiz eingebrachten invasiven gebietsfremden Arten soll eingedämmt und die Neueinbringung verhindert werden. Die Strategie basiert auf den Zielvorgaben nationaler Regelungen und internationaler Verpflichtungen, konkretisiert diese bezüglich invasive gebietsfremde Arten und zeigt die erforderlichen Massnahmen auf. Damit diese Massnahmen umgesetzt werden können, muss das Bundesumweltrecht ergänzt werden.
In der Strategie wird in Übereinstimmung mit dem Wortlaut internationaler Konventionen der Begriff ‘Arten’ verwendet, während die Schweizer Gesetzgebung präziser die Organismen regelt. Vorliegend wird daher im Kontext der Strategie jeweils von Arten gesprochen während im Kontext des Gesetzestextes der Begriff Organismen Verwendung findet, wobei die beiden Begriffe in nationalem Kontext analog zu verstehen sind.
1.2 Heutige Rechtslage
Mit Artikel 148 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19989 (LwG) und Artikel 26 ff. des Waldgesetzes vom 4. Oktober 199110 (WaG) basiert der Pflanzenschutz, d.h. der Schutz von Nutzpflanzen und deren Erzeugnisse vor eingeschleppten besonders gefährlichen Schadorganismen in den Bereichen Landwirtschaft und produzierender Gartenbau sowie Waldpflanzen und Holzprodukte auf soliden rechtlichen Grundlagen. Der Pflanzenschutz wird durch die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201011 (PSV) konkretisiert, die Regelungen zum Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen sowie zur Überwachung und Bekämpfung solcher Organismen enthält.
Ausserhalb der Landwirtschaft und des Waldes gelten zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt vor invasiven gebietsfremden Arten grundsätzlich die allgemeinen Artenschutzbestimmungen. Diese verteilen sich auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 196612 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), das Jagdgesetz vom 20. Juni 198613 (JSG) und das Bundesgesetz vom 21. Juni 199114 über die Fischerei (BGF). Zunächst erliess das Parlament mit dem ersten eidgenössischen Jagdgesetz von 1876 Regeln zu den Säugetieren und Vögeln. In der Folge regelte es mit dem ersten Fischereigesetz von 1888 den Artenschutz für Fische und Krebse. Erst 1966 wurden mit dem Natur- und Heimatschutzgesetz Artenschutzbestimmungen zu weiteren Tierarten wie Insekten und Kleinsäuger sowie Pflanzenarten erlassen. Insbesondere wegen Artikel 23 NHG, der Gärten und Parkanlagen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von der Bewilligungspflicht für das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen landes- oder standortfremder Arten ausnimmt, und damit die Verbreitung invasiver Arten wie bspw. der Amerikanischen Goldrute und des Asiatischen Staudenknöterichs zuliess, erwiesen sich diese Bestimmungen als ungenügend.
Mit seiner Revision von 1995 ergänzte das Parlament das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198315 (USG) mit Artikel 29a ff. USG zum Umgang mit Organismen. Auch wildlebende Tier- und Pflanzenarten gelten nach Artikel 7 Absatz 5bisUSG als Organismen. Als Umgang bezeichnete der Gesetzgeber Tätigkeiten wie insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen (Art. 7 Abs. 6terUSG). Nebst den neuen Bestimmungen zum Umgang mit pathogenen Organismen wurde Artikel 29f USG eingeführt, der den Bundesrat ermächtigt, weitere Bestimmungen über den Umgang mit Organismen zu erlassen. Mit dieser Bestimmung wurde
8Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten vom 18. Mai 2016; abrufbar unter: http://www.bafu.ad-
min.ch/biodiversitaet/13721/14385/14406/index.html?lang=de
9 SR 910.1
10 SR 921.0
11 SR 916.20
12 SR 451
13 SR 922.0
14 SR 923.0
15 SR 814.01