Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten
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namentlich beabsichtigt, allfällige Regelungen zur Einfuhr und zum Inverkehrbringen nicht einheimischer Organismen zu erlassen16.
Gestützt auf Artikel 29f USG führte der Bundesrat mit der Totalrevision der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200817 (FrSV) erstmals substantielle Anforderungen an den Umgang mit gebietsfremden Organismen ein (Art. 15, 16, 17 Bst. c, 21, 25 Bst. c und 30 FrSV). Die Regelungen beinhalten insbesondere auch eine Liste mit invasiven gebietsfremden Organismen, mit denen in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden darf (Anhang 2 FrSV). Eingeführt wurde aber auch die Bewilligungspflicht für das Inverkehrbringen von gebietsfremden wirbellosen Kleintieren, die für den direkten Umgang in der Umwelt bestimmt sind (Art. 25 Bst. c FrSV). Damit reduzierte der Bundesrat das Risiko der Ausbreitung von gebietsfremden Organismen als Folge beabsichtigter Tätigkeiten (Inverkehrbringen, Freisetzung) mit solchen Organismen weiter und stärkte die lückenhaften Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt vor invasiven gebietsfremden Arten.
Die Regelungen der Freisetzungsverordnung zu gebietsfremden Organismen stehen zwar gemäss Artikel 29a Absatz 3 USG und Artikel 15 Absatz 4 FrSV unter Vorbehalt der Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung und stellen von daher eine Auffangregelung dar. Jedoch kann festgehalten werden, dass mit der Revision der Freisetzungsverordnung von 2008 die naturschutz- durch umweltschutzrechtliche Normen überlagert wurden, was die Regelung der gebietsfremden Arten betrifft18.
Mit der Totalrevision der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201219 (ESV) und der gleichzeitigen Teilrevision der Freisetzungsverordnung20 weitete der Bundesrat den Anwendungsbereich der Einschliessungsverordnung auf invasive gebietsfremde Tiere und Pflanzen sowie auf gebietsfremde wirbellose Kleintiere aus. Damit bestehen auch im geschlossenen System, also im Labor oder in anderen geschlossenen Anlagen (z.B. Gewächshaus), verstärkte Anforderungen an den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten.
Mit den genannten Ergänzungen der Freisetzungs- und der Einschliessungsverordnung hat der Bundesrat das Vorsorgeprinzip in Bezug auf beabsichtigte Tätigkeiten mit invasiven gebietsfremden Arten konkretisiert. Die Bestimmungen setzen zudem das Verursacherprinzip um, indem fehlbaren Bewilligungsinhabern die Kosten für die Feststellung der Schädigung, der Beeinträchtigung und des kausalen Zusammenhangs sowie für die Abwehr und die Behebung der Schädigung und der Beeinträchtigung auferlegt werden (Art. 2 USG und Art. 53 Abs. 1 FrSV).
1.3 Die Lücken des geltenden Rechts
Aufgrund der nach wie vor steigenden Anzahl invasiver gebietsfremder Arten in der Schweiz erweist sich das unter Ziffer 1.2 hiervor beschriebene bestehende, historisch gewachsene Regelwerk als lückenhaft und zu wenig harmonisiert. Namentlich regeln die bestehenden Bestimmungen nur den beabsichtigten bzw. bewussten Umgang mit Organismen in der Umwelt, respektive die aktive Freisetzung und das Inverkehrbringen von gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten. Präventionsmassnahmen gegen die unbeabsichtigte Einschleppung und Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten und verbindliche Bekämpfungsmassnahmen auf Bundesebene fehlen im geltenden Umweltrecht. Diese Massnahmen sind zur Umsetzung der Ziele der Strategie aber unabdingbar.
Der bestehende Artikel 52 Absatz 1 FrSV, der die Kantone in allgemeiner Art mit der Bekämpfung von Organismen beauftragt, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten, hat sich als ungenügende Bestimmung erwiesen.
Zum einen hat sich gezeigt, dass die Kantone aufgrund der sehr offen gehaltenen Norm Bekämpfungsmassnahmen in vielen Fällen nur vereinzelt und ohne Koordination mit anderen betroffenen Kantonen durchführen. Zum anderen, fehlen die Rechtsgrundlagen für die grundeigentümerverbindliche Anordnung von Bekämpfungsmassnahmen, so dass nicht alle Akteure in die erforderlichen Bekämpfungsmassnahmen eingebunden werden können. Wenn nicht alle relevanten Akteure in koordinierter Weise
16BBl 1993 II 1473
17 SR 814.911
18Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 29f N. 7
19 SR 814.912
20 AS 2012 2777