Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Ingress

gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 und 78 Absatz 4 der Bundesverfassung

Artikel 74 Absatz 1 BV beauftragt den Bund, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen. Als Einwirkungen gelten Vorgänge, die von Menschen verursacht werden, nicht jedoch solche, die von der Natur ausgehen, wie bspw. von einem Erdbeben oder einer Überschwemmung61. Bereits in die Umwelt gelangte invasive gebietsfremde Organismen stellen deshalb nicht in jedem Fall eine Einwirkung i.S.v. Artikel 74 Absatz 1 BV dar.

Artikel 78 Absatz 4 BV beauftragt den Bund, Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen und bedrohte Arten vor Ausrottung zu schützen. Da die Vorlage namentlich dem Schutz der einheimischen Artenvielfalt und zur besseren verfassungsrechtlichen Abstützung der Bekämpfung von bereits in die Umwelt gelangten invasiven gebietsfremden Organismen dient, wird der Ingress des Umweltschutzgesetzes mit Artikel 78 Absatz 4 BV ergänzt.

Ersatz eines Ausdrucks

Ersatz eines Ausdrucks

In den Artikeln 32abisAbsatz 2, 58 Absatz 3 und 65 Absatz 1 wird «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» ersetzt durch «UVEK».

Mit dem neuen Artikel 29fbisAbsatz 4 wird die Abkürzung «UVEK» für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im Umweltschutzgesetz eingeführt. Daher ist in den nachfolgenden Artikeln im Umweltschutzgesetz (Art. 32abisAbs. 2, 58 Abs. 3 und 65 Abs. 1) die Abkürzung anstelle des ausgeschriebenen Departementsnamen zu verwenden.

Artikel 7 Begriffe

Artikel 7 Absätze 5quinquies und 5sexties

5quinquiesGebietsfremde Organismen sind Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, welche in ein Gebiet, das ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets liegt, eingebracht werden.

5sextiesInvasive gebietsfremde Organismen sind gebietsfremde Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass deren Ausbreitung die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen oder den Menschen, die Tiere oder die Umwelt gefährden kann.

Sowohl der Begriff «gebietsfremder Organismus» wie auch der Begriff «invasiver gebietsfremder Organismus» wird nach geltendem Recht erst auf Verordnungsstufe definiert. Die Regelung der invasiven gebietsfremden Organismen auf Gesetzesstufe bedingt deshalb die Aufnahme entsprechender Begriffsdefinitionen im Umweltschutzgesetz.

Der Begriff «Organismus» ist bereits nach geltendem Recht definiert als zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheit, die zur Vermehrung oder Weitergabe von Erbmaterial fähig ist. Gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten (Art. 7 Abs. 5bisUSG). Das USG definiert sodann gentechnisch veränderte und pathogene Organismen (Art. 7 Abs. 5terund 5quaterUSG). Daran

61 Keller, Kommentar USG, Art. 7, Rz. 11