Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten
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Die Möglichkeit für einzelfallspezifische Erleichterungen nach erfolgter Interessenabwägung wird auf Stufe Verordnung zu berücksichtigen sein.
Die spezifischen Regelungen zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten der Jagdgesetzgebung und der Gesetzgebung über die Fischerei sollen gemäss Artikel 15 Absatz 4 FrSV weiterhin vorbehalten bleiben bzw. dem Organismenrecht des Umweltschutzgesetzes und dessen Verordnungsrecht vorgehen. Sowohl die Jagdverordnung als auch die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei stützen sich bereits heute teilweise auf Artikel 29a ff. USG (vgl. die Ingresse beider Verordnungen). Gestützt auf die neuen und weitergehenden Möglichkeiten nach Artikel 29fbisAbsatz 1 und 2 USG können diese beiden Verordnungen die wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie die Fische und Krebse betreffend punktuell ergänzt werden. Bspw. kann in der Jagdverordnung eine Melde- und Bekämpfungspflicht für das Grauhörnchen (Sciurus carolinensis) und die Schwarzkopfruderente (Oxyura jamaicensis) eingeführt werden; beides zwei Arten, die eine starke Gefährdung für in Europa heimische Arten darstellen. Weiter können die im Jagd- und Fischereirecht geregelten Arten gestützt auf das Stufenprinzip eingeteilt werden.
Betreffend den Pflanzenschutzbereich kann festgehalten werden, dass die Freisetzungsverordnung wie bisher (Art. 2 Absatz 6 Bst. b FrSV) auch zukünftig für Organismen, die in den Anhängen 1 und 2 PSV aufgeführt sind, keine Geltung finden soll. Auch der Vorbehalt der Regelungen der Waldgesetzgebung (Art. 15 Abs. 4 FrSV) soll beibehalten werden.
1.9.2 Stufenkonzept
Die in der Schweiz heute vorhandenen ca. 100 invasiven gebietsfremden Arten54 (Ziff. 1.1.1 hiervor) unterscheiden sich hinsichtlich der Risiken für Mensch, Umwelt oder Wirtschaft, ihrer ökologischen Eigenschaften sowie Verfügbarkeit und Wirkung der Bekämpfungsmethoden. Damit die richtigen artspezifischen und verhältnismässigen Präventions- bzw. Bekämpfungsmassnahmen gegen diese Arten ergriffen werden können, sind sie zu differenzieren. Diesem Zweck dient das in der Strategie aufgezeigte Stufenkonzept55, das invasive gebietsfremde Arten in die vier Stufen D1, D2, C und B unterteilt56 und sich in Artikel 29fbisAbsatz 1 zweiter Satzteil USG widerspiegelt. Die Einstufung einer Art erfolgt entsprechend ihrer Schädlichkeit und ihrer Verbreitung sowie der zur Verfügung stehenden Bekämpfungsmassnahmen. Die gesamte Unterteilung ist dynamisch und wird periodisch überprüft. Das heisst bspw., dass eine Art, die sich trotz Bekämpfungsmassnahmen schweizweit ausgebreitet hat, oder eine Art, für welche eine neue und effektive Bekämpfungsmethode entwickelt wurde, neu eingestuft wird. Das Stufenkonzept stellt eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips dar.
Das Stufenkonzept soll in der Freisetzungsverordnung konkretisiert werden. Die vier Stufen bzw. Kategorien können gemäss Strategie wie folgt umschrieben werden:
Stufe D1: Arten, welche eine grosse Gefährdung für Menschen, Tiere und die Umwelt darstellen und
starke Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung verursachen. Aufgrund ihrer geringen Verbreitung und der Verfügbarkeit von wirkungsvollen Massnahmen ist das Ziel der Tilgung möglich und somit der erforderliche Aufwand gerechtfertigt. Für solche Arten sind Bestimmungen im Bereich Umwelt zu schaffen wie sie bspw. für besonders gefährliche Unkräuter bzw. Schadorganismen im Landwirtschafts- und Waldbereich gelten, damit sie durch Früherkennung und Sofortmassnahmen vollständig entfernt werden können. Einfuhr und Inverkehrbringen sowie direkter Umgang in der Umwelt sind verboten. Es gilt die Melde- und Bekämpfungspflicht. Beispiel einer möglichen Art der Stufe D1 könnte der Amerikanische Ochsenfrosch (Rana catesbeiana) sein. Stufe D2: Arten, welche eine grosse Gefährdung für Menschen, Tiere und die Umwelt darstellen und
starke Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung verursachen. Aufgrund ihrer Verbreitung oder der fehlenden Verfügbarkeit von Massnahmen erscheint das Ziel der Tilgung jedoch nicht als möglich bzw. der dazu notwendige Aufwand nicht als gerechtfertigt. Diese Arten sollen in ihren bestehenden Verbreitungsgebieten (Befallszonen) möglichst eingedämmt und die Besiedlung neuer Gebiete verhindert werden. Dabei sind regionale und standortspezifische Unterschiede zu berücksichtigen. Einfuhr für das Inverkehrbringen und direkter Umgang in der Umwelt sind verboten. Es gilt die Melde- und Bekämpfungspflicht ausserhalb der Befallszonen. Beispiel einer möglichen Art der Stufe D2 könnte die Asiatische Tigermücke (Aedes albopictus) sein.
54 Im heutigen Zeitpunkt ist von einer grösseren Anzahl invasiver gebietsfremder Arten in der Schweiz auszugehen (die Übersicht zu gebietsfremden Arten aus dem Jahre 2006 soll demnächst überarbeitet und aktualisiert werden)
55 S. 31 der Strategie
56 Anmerkung: Die Stufe A umfasst die nicht invasiven gebietsfremden Arten