Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

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ihrer nachhaltigen Nutzung wurde Ziel 9 festgelegt, wonach bis 2020 die invasiven gebietsfremden Arten und ihre Einschleppungswege identifiziert und nach Priorität geordnet sind; als prioritär eingestufte Arten müssen unter Kontrolle oder beseitigt sein; um eine Einschleppung und Ansiedlung zu verhindern, müssen Massnahmen zur Überwachung der Einfallswege ergriffen werden35. Im Hinblick auf invasive gebietsfremde Arten unterstützt die Global Invasive Alien Species Information Partnership (GIASIP) die Schweiz beim Vollzug von Artikel 8 Buchstabe h CBD. Im Rahmen der GIASIP hat die Schweiz zugesichert, den internationalen Informationsaustausch zu invasiven gebietsfremden Arten zu fördern. Die Schweiz kommt dieser Pflicht mit ihrer 2016 beschlossenen Mitgliedschaft bei der Global Biodiversity Information Facility (GBIF) nach. Diese internationale Datenbank verschafft Forschenden, Behörden und Öffentlichkeit einen Zugang zu Daten und Informationen zum Zustand und zur Entwicklung der regionalen und weltweiten Biodiversität.

Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 19. September 197936 (Berner Konvention), welche die Schweiz 1981 ratifiziert hat und am 1. Juni 1982 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Schweiz ebenfalls zur internationalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden Arten. Die Schweiz ist insbesondere verpflichtet, die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b Berner Konvention).

Die Europäische Union (EU) hat im Bereich invasive gebietsfremde Arten Recht erlassen. Dieses hat für die Schweiz aber keine verbindliche Wirkung. Die Verordnung Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 201437 über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten (EU-Verordnung Nr. 1143/2014) trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie regelt die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen sowohl der vorsätzlichen wie der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität in der Union. Kernstück dieser EU-Verordnung ist die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 1, welche laufend und umfassend zu überprüfen ist (Unionsliste). Die Unionsliste wurde erstmals am 3. August 2016 erstellt und listete 37 Tier- und Pflanzenarten auf38. In der Zwischenzeit wurde die Liste aktualisiert und um 12 Arten erweitert39. Sobald eine Art auf der Unionsliste aufgeführt ist, müssen gemäss der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 die Mitgliedstaaten die folgenden drei Arten von Massnahmen ergreifen:

 Massnahmen zur Prävention, damit die Arten weder vorsätzlich noch nicht vorsätzlich in die EU gelangen (Art. 14 bis 16 der EU-Verordnung Nr. 1143/2014),

 Massnahmen zur Früherkennung und sofortigen Beseitigung, um zu verhindern, dass eine Art sich etabliert (Art. 17 der EU-Verordnung Nr. 1143/2014) und

 Managementmassnahmen, um bereits etablierte Arten zu beseitigen oder ihre Ausbreitung zumindest einzudämmen (Art. 19 der EU-Verordnung Nr. 1143/2014).

Ähnlich der vorgeschlagenen Ergänzung des Umweltschutzgesetzes definiert auch die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 «gebietsfremde Art» als Art, die aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet heraus in ein neues Gebiet eingebracht wurde (Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1143/2014). Eine weitere Parallele besteht darin, dass auch die EU-Verordnung eine umfassende Regelung darstellt, die grundsätzlich für alle invasiven gebietsfremden Arten gleichermassen gilt (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1143/2014), wobei gewisse spezielle Regelungsgebiete wie die Pflanzenschutzgesetzgebung und Tätigkeiten, wie die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung unter Vorbehalt entsprechender Bewilligungen, ausgenommen werden.

Der Pflanzenschutzbereich bleibt den allgemeineren Bestimmungen zu den invasiven gebietsfremden Arten vorbehalten. Aus diesem Grund hat das Abkommen vom 21. Juni 199940 mit der Europäischen

35Die 20 Aichi Biodiversitätsziele sind abrufbar unter: http://www.sib.admin.ch/de/biodiversitaetskonvention/die-konven-

tion/der-strategische-plan/die-aichi-biodiversitaetsziele/index.html

36SR 0.455

37Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-con-

tent/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014R1143&qid=1485157081287&from=en

38Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver ge-

bietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-con-

tent/DE/TXT/?qid=1490365321333&uri=CELEX:32016R1141

39Anhang zur Durchführungsverordnung: http://ec.europa.eu/environment/nature/invasivealien/docs/first_up-

date_of__IAS_union_list.pdf

40 SR 0.916.026.81