Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten
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Regelung zu den Vektoren und Ausbreitungspfaden invasiver gebietsfremder Arten: Zur Verhinderung der Ausbreitung von Arten der Stufen D1 und D2 sollen nicht nur Massnahmen möglich sein, die sich – wie die oben genannten Tilgungsmassnahmen – direkt gegen den problematischen Organismus richten, sondern auch Massnahmen, welche die Vektoren und Ausbreitungspfade betreffen, über die invasive gebietsfremde Arten ausgebreitet werden können. Mit Vektoren sind die biologischen Überträger (bspw. Amerikanische Krebsarten als Träger der Krebspest) und mit Ausbreitungspfaden die physischen Überträger von invasiven gebietsfremden Arten (bspw. Boote als Träger von invasiven gebietsfremden Muscheln und Kleinkrebsen) gemeint. Identifiziert werden die fraglichen bzw. problematischen Vektoren und Ausbreitungspfade durch das BAFU. Angeordnet werden die Massnahmen von den Kantonen oder – falls eine kantonsübergreifende Herangehensweise notwendig sein sollte – vom Bund. Da sich Eintrittspforten für invasive gebietsfremde Arten aufgrund von neuen Konsummustern jederzeit neu ergeben können, handelt es sich bei der Regelung zu den Vektoren und Ausbreitungspfaden um eine Daueraufgabe.
Unterhaltspflicht: Die Unterhaltspflicht kommt für Arten der Stufen D2, unter der Voraussetzung, dass die notwendigen Massnahmen von Privaten ausgeführt werden können, sowie alle Arten der Stufe C zur Anwendung. Sie betrifft die Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Gegenständen (vgl. zum Begriff der «Inhaberinnen und Inhaber» Artikel 29fbisAbsatz 4 hiernach). Diese sollen dafür sorgen, dass sich die genannten Arten nicht weiter ausbreiten und auf benachbarte Flächen übergreifen, indem sie bspw. bei Pflanzen deren Versamung verhindern. Die Unterhaltspflicht soll von Gesetzes wegen gelten und nicht im Einzelfall verfügt werden. Sie stellt eine Konkretisierung des Vorsorgeprinzips (Art. 1 Abs. 1 USG) dar und gewährleistet, dass auch Private ihren Anteil dazu beitragen, dass invasive gebietsfremde Arten, die auf öffentlichen Grundstücken bekämpft werden, sich nicht über private Grundstücke wieder ausbreiten und dadurch den Erfolg von Bekämpfungsmassnahmen zunichtemachen. Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Unterhaltspflicht. Kommt eine Inhaberin oder ein Inhaber der Unterhaltspflicht nicht nach, so führt der Kanton die notwendigen Unterhaltsmassnahmen nach vorgängiger Androhung der Ersatzvornahme selbst durch (auf Kosten der Inhaberin / des Inhabers gemäss Verursacherprinzip).
Buchstabe d: Grundsätzlich sind die Kantone für die Ergreifung der genannten Massnahmen zuständig (Abs. 3). Die Koordination kantonsübergreifender Massnahmen durch den Bund betrifft Situationen, in denen sofortiges und koordiniertes Handeln erforderlich ist, etwa bei Neuauftritt einer Art der Stufe D1 in der Schweiz oder wenn die kantonale Bekämpfung einer Art der Stufen D1 oder D2 nicht im erforderlichen Mass greift. In diesen Fällen soll der Bund selbst die notwendigen Massnahmen festlegen bzw. veranlassen.
Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschliessend. Wichtig für die Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen sind auch die im geltenden Verordnungsrecht bereits verankerten Massnahmen betreffend den beabsichtigten bzw. bewussten Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen. Diese sollen grundsätzlich erhalten bleiben. Allenfalls sind bei diesen Massnahmen aufgrund der Vorlage aber gewisse Ergänzungen notwendig (bspw. ist es möglich, dass gewisse Begriffe und Verweise an die neue Terminologie angepasst werden müssen). Bei den bestehenden Massnahmen handelt es sich namentlich um die in der Freisetzungsverordnung vorgesehenen Massnahmen zu gebietsfremden Organismen (Sorgfaltspflicht nach Art. 6 FrSV, Anforderungen an den Umgang nach Art. 15 Absatz 1 FrSV, Verbot für den direkten Umgang in der Umwelt inkl. Ausnahmebewilligung für invasive gebietsfremde Organismen gemäss Anhang 2 FrSV nach Artikel 15 Absatz 2 FrSV, Bewilligungspflicht für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c FrSV, Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen nach Artikel 4 FrSV, Überwachung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 48 FrSV, Marktüberwachung nach Artikel 49 FrSV, Erhebungen nach Artikel 50 FrSV, Umweltmonitoring nach Artikel 51 FrSV und Bekämpfung nach Artikel 52 FrSV). Ebenfalls dazu gehören die Melde- und Bewilligungspflicht für gebietsfremde wirbellose Kleintiere sowie für invasive gebietsfremde Organismen gemäss Anhang 2 FrSV nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ESV und die in der Jagdverordnung und in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei enthaltenen Massnahmen.
Absatz 3: Gewisse Massnahmen nach Absatz 2 müssen aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung zwingend vom Bund übernommen werden. Dazu gehören die in Absatz 3 genannten Massnahmen an der Landesgrenze. Aufgrund der Artikel 36 USG verankerten Vollzugshoheit der Kantone muss auch die Möglichkeit des Bundes, die Festlegung und die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen zu übernehmen, im Gesetz verankert werden. Im Übrigen ist es Aufgabe der Kantone, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Das heisst, die Kantone sollen insbesondere zuständig