Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten
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Zukunft demgegenüber gestützt auf Artikel 29fbisAbsatz 1 und 2 sowie die Strategie Vorgaben, in welchen Fällen wie gehandelt werden muss. Namentlich für Kantone, die heute vergleichsweise wenige Anstrengungen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen unternehmen, wird sich der Vollzugsaufwand erhöhen. In diesem Zusammenhang sei aber daran erinnert, dass eine nationale Strategie und damit auch eine stärkere Führung und Koordination auf nationaler Ebene insbesondere seitens der Kantone gefordert worden ist49.
Dem Bund obliegt nach Artikel 29fbisAbsatz 3 erster Satzteil in erster Linie die strategische Führung; dies neben den Vollzugsaufgaben im Bereich Umgang mit Organismen, für die er bereits nach heutiger Rechtslage verantwortlich ist, namentlich den Massnahmen an der Landesgrenze und der Festlegung sowie der Koordination der notwendigen kantonsübergreifenden Massnahmen. Die Kantone übernehmen demgegenüber einen Grossteil der operativen Verantwortung bei Freilandbefällen, wie dies in den Bereichen Jagd und Fischerei sowie Wald bereits der Fall ist (Art. 29fbisAbs. 3 zweiter Satzteil).
Die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten bedarf sowohl auf nationaler als auch auf kantonaler Stufe der Abstimmung zwischen verschiedenen Fachbehörden und -stellen. Auf nationaler Stufe zu nennen sind die betroffenen Bundesbehörden BAFU, Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Bundesamt für Gesundheit (BAG), Bundesamt für Kultur (BAK), Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und als Eigentümerinnen von bzw. als Bewilligungsbehörden für nationale Infrastrukturanlagen das Bundesamt für Strassen (ASTRA), das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), das Bundesamt für Verkehr (BAV), das Bundesamt für Energie (BFE) sowie das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL); zusätzlich einzubeziehen sind die ausserparlamentarischen Kommissionen wie die EFBS und EKAH sowie die Kantone bzw. die kantonalen Konferenzen, die Forschungsinstitutionen, die vom Auftreten gebietsfremder Arten betroffenen Verbände50 sowie die Daten- und Informationszentren51 zu Flora, Fauna, Pilzen, Moosen und Flechten. Federführend bei der Koordination soll als Fachbehörde des Bundes für die Umwelt das BAFU sein. Zu den betroffenen kantonalen Fachstellen zählen namentlich die Fachstellen für Natur und Landschaft, Umwelt inkl. Biosicherheit, Jagd und Fischerei, Landwirtschaft sowie Wald. Für einen effizienten Vollzug der neuen Regeln zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten ist eine Fachstellenkoordination sowohl auf nationaler Ebene als auch innerhalb der Kantone erforderlich.
Auf nationaler Ebene ist die Bildung einer Organisationsform für die nationale Informations- und Koordinationstätigkeit zu invasiven gebietsfremden Arten vorgesehen. Diese soll sicherstellen, dass die verschiedenen betroffenen Fachbehörden und -stellen auf nationaler Ebene über die aktuelle Situation bzgl. vorhandenen und erwarteten Arten, Präventions- und Bekämpfungsmöglichkeiten informiert sind und ein Erfahrungsaustausch zur Umsetzung der Massnahmen der Strategie ermöglicht wird52.
Die Koordination auf kantonaler Ebene betrifft die innerkantonale Zusammenarbeit der oben genannten kantonalen Fachstellen sowie die Gewährleistung einer Ansprechstelle für die Entgegennahme von Meldungen und Beobachtungen. Die Kantone sollen auf Verordnungsebene zur Bezeichnung einer kantonal koordinierenden Ansprechstelle verpflichtet werden53.
1.9 Ausblick auf die Umsetzung auf Verordnungsebene
1.9.1 Grundsätze
Artikel 29fbisAbsatz 1 USG beauftragt den Bundesrat, Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von invasiven gebietsfremden Organismen zu erlassen. Dieser hat insbesondere Regelungen über die Massnahmen zur Reduktion der unbeabsichtigten Einschleppung von invasiven gebietsfremden Organismen, die Meldepflicht bei Auftreten von invasiven gebietsfremden Organismen, die Unterhalts- und Bekämpfungspflichten sowie die Koordination kantonsübergreifender Massnahmen durch den Bund zu treffen (Art. 29fbisAbs. 2 USG). Seinem Auftrag, Vorschriften zu erlassen, wird der Bundesrat voraussichtlich primär mit einer Ergänzung der Freisetzungsverordnung nachkommen, welche namentlich die Themen gemäss Ziffer 1.9.2, 1.9.3 und 1.9.4 hiernach beinhaltet.
49 S. 22 der Strategie
50 vgl. Kap. 1.2.3 & Anhang 1 der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten
51 www.infospecies.ch
52 Massnahme 1-2.1 der Strategie
53 Massnahme 1-2.3 der Strategie