Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

In Deutschland wurden die jährlichen Bekämpfungskosten und Schäden für 20 ausgewählte invasive gebietsfremde Arten bereits 2003 auf zwischen 109 – 263 Millionen EUR geschätzt; dabei wurden Beeinträchtigungen der Ökosystemprozesse und der Biodiversität weitgehend ausgeklammert. Die jährlichen Bekämpfungskosten und Schäden in Grossbritannien und Irland wurden 2013 mit 2 Milliarden Pfund pro Jahr beziffert; dabei wurden diverse Wirtschaftssektoren und eine grosse Anzahl invasive gebietsfremde Arten berücksichtigt. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die durch invasive gebietsfremde Arten verursachten Bekämpfungskosten und Schäden auf insgesamt 120 Milliarden US-Dollar pro Jahr geschätzt; die Kosten stammen aus den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie dem Gesundheitswesen31.

Im gesamten EU-Raum wird von jährlichen Bekämpfungskosten und Schäden durch invasive gebietsfremde Arten in der Höhe von mindestens 20 Milliarden EUR pro Jahr ausgegangen32. Rund ein Viertel davon fallen als Bekämpfungskosten an, womit sich die Schäden auf 15 Milliarden EUR pro Jahr beziffern. Auf die Fläche der Schweiz übertragen, lässt sich daraus eine jährliche Schadenssumme von 150 Millionen EUR (~ 170 Millionen CHF) pro Jahr ableiten. Diese Schäden würden beim Ausbleiben von Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten weiter zunehmen, da sowohl die Fläche der bereits heute in der Schweiz vorkommenden Arten als auch die Anzahl neu auftretender invasiver gebietsfremder Arten zunehmen würden.

1.6 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die neuen Vorschriften und die dafür erforderlichen zusätzlichen Mittel für die Finanzierung der Massnahmen des Bundes gewährleisten eine effektive und koordinierte Prävention und Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen. Ohne diese Mehrausgaben, ist eine Erreichung der Ziele gemäss Strategie nicht möglich. Die Mehrausgaben des Bundes liegen im öffentlichen Interesse.

Bereits heute sind die Kantone für die Prävention und Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen verantwortlich (Art. 52 Abs. 1 FrSV). Diejenigen Kosten, die sie nicht gestützt auf Artikel 53 FrSV auf die Verursacher überbinden können, tragen sie. Das heisst, je nachdem, wie stark sie sich engagieren, tragen die Kantone bereits heute teils erhebliche Kosten für die Prävention und Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen. Die Vorlage führt zu Mehrausgaben bei den Kantonen, da vor allem diese mit der Durchführung der erforderlichen Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen beauftragt werden. Aufgrund der schweizweit koordinierten Herangehensweise ist aber im Vergleich zur heutigen Situation ein effizienterer Mitteleinsatz gewährleistet. Festzuhalten ist zudem, dass Bekämpfungsmassnahmen in der Regel umso teurer werden, je länger mit der Bekämpfung zugewartet wird. Die Vorlage legt den Fokus deshalb auf eine verbesserte Früherkennung und auf die zügige Bekämpfung von Befallsherden. Aufgaben und Aufwand stehen damit sowohl für den Bund wie auch für die Kantone in einem günstigen Verhältnis zueinander.

1.7 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 199233 (Biodiversitätskonvention; CBD), welches die Schweiz 1994 ratifiziert hat und am 19. Februar 1995 für die Schweiz in Kraft getreten ist, verlangt von den Vertragsparteien, die Einbringung gebietsfremder Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern, diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen (Art. 8 Bst. h CBD). In Anwendung dieser Bestimmung wurde anlässlich der sechsten Vertragsparteienkonferenz 2002 der Beschluss VI/23 zu gebietsfremden Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume und Arten gefährden, verabschiedet, welcher die Wichtigkeit nationaler Strategien und Aktionspläne zu invasiven gebietsfremden Arten betont und Richtlinien für die Prävention, die Einführung bzw. Einschleppung und die Schadensbegrenzung festlegt34.

An ihrer zehnten Konferenz 2010 in Nagoya einigten sich Vertragsparteien der CBD auf die insgesamt zwanzig Aichi Biodiversitätsziele. Zwecks Reduktion des Druckes auf die Biodiversität und Förderung

31Pimentel D. et al. 2005. Ecological Economics 52: 273– 288.

32BAFU, 2017: Volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU): Gesetzesanpassung zur Strategie zu invasiven gebietsfremden

Arten. S. 40

33 SR 0.451.43

34 CBD, COP6, Decision VI/23, Leitprinzipien zur Prävention und Verhinderung der Einbringung von Gebietsfremden Arten, die Ökosysteme, Habitate, oder Arten gefährden sowie Vorschläge für Gegenmassnahmen.