Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten

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Artikel 41 Vollzugskompetenzen des Bundes

Artikel 41 Absatz 1

1Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a–29fbisAbsatz 3 erster Satzteil (Organismen), 29g (Beratende Kommissionen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis(vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

Der Vollzug des Umweltschutzgesetzes obliegt nach Artikel 36 USG unter Vorbehalt von Artikel 41 USG den Kantonen. Für den Vollzug des Organismenrechts ist gemäss heutigem Artikel 41 Absatz 1 alleine der Bund zuständig. Da gemäss Artikel 29fbisAbsatz 3 zweiter Satzteil die Kantone die erforderlichen Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen zu ergreifen haben, ist diese Bestimmung aus der Aufzählung unter Artikel 41 Absatz 1 anzupassen.

Artikel 60 Vergehen

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe kbis

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [...]

kbis. Vorschriften über invasive gebietsfremde Organismen verletzt (Artikel 29fbisAbsatz 1, 2 und 4);

Ein unsachgemässer Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen oder die Nichtbeachtung von Vorgaben zur Verhütung und Bekämpfung von solchen Organismen kann zu schwerwiegenden und teils nicht reparablen Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt und der übrigen Umwelt führen. Zudem können immense Kosten entstehen. Die Vorschriften über invasive gebietsfremden Organismen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 29fbisAbsatz 1 USG zu erlassen hat, stellen deshalb wichtige umweltrechtliche Vorschriften dar, deren Verletzung als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist, wie dies auch bei den anderen Vorschriften über Organismen, die der Bundesrat gestützt auf 29a–29h USG erlassen hat, der Fall ist69.

Artikel 65 Umweltrecht der Kantone

Artikel 65 Absatz 2, 1. Satz

2Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen sowie über Stoffe oder Organismen erlassen.

Entsprechend der Überschrift des 3. Kapitels des 2. Titels des Umweltschutzgesetzes, die von «Umgang mit Organismen» in «Organismen» abgeändert wird, kann der Begriff «Umgang» in dieser Vorschrift gestrichen werden. Er ist auch für den korrekten Verweis auf die Vorschriften über Stoffe nach Artikel 29 ff. USG nicht notwendig.

69 Die Fahrlässigkeit ist nach Art. 60 Abs. 2 USG bei allen Vergehen ebenfalls unter Strafe gestellt, in dieser Bestimmung (Art. 60 Abs. 2) erfolgt aber bei der Revision keine Änderung, entsprechend erscheint die Vorschrift nicht in der Vorlage.