Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/38: Änderung des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) · 34 Seiten
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auch in diesem Fall eine Einwirkung im Sinn von Artikel 74 Absatz 1 BV vor. So wird auch in der Lehre festgehalten, dass natürliche Vorgänge dann als Einwirkungen gelten, wenn sie in ihren schädlichen Auswirkungen durch den Menschen verstärkt werden85. Die Vorlage ist damit mit Artikel 74 Absatz 1 BV vereinbar.
Die Vorlage stützt sich auch auf Artikel 78 Absatz 4 BV, mit dem der Ingress neu ergänzt wird. Diese Bestimmung beauftragt den Bund, Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen und bedrohte Arten vor Ausrottung zu schützen. Da die Vorlage namentlich dem Schutz der einheimischen Artenvielfalt und zur besseren verfassungsrechtlichen Abstützung der Bekämpfung von bereits in die Umwelt gelangten invasiven gebietsfremden Arten dient, ist sie auch mit Artikel 78 Absatz 4 BV vereinbar.
Die Vorlage dient der Vermeidung von Einwirkungen durch invasive gebietsfremde Arten. Die Kosten der Massnahmen sollen wann immer möglich den Verursachern übertragen werden. Die Vorlage entspricht damit Artikel 74 Absatz 2 BV, wonach der Bund dafür sorgt, dass Einwirkungen vermieden werden, und die Kosten der Vermeidung und Beseitigung von den Verursachern zu tragen sind.
Die Kompetenz der Vollzugsbehörden, Private zu Bekämpfungsmassnahmen auf ihrem Grundstück bzw. zur Duldung dieser Massnahmen zu verpflichten, stellt einen Eingriff in die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar. Die nach Artikel 36 Absatz 1 BV erforderliche gesetzliche Grundlage liegt mit Artikel 29fbisAbsatz 3 vor. Angesichts der grossen Risiken, die invasive gebietsfremde Arten mit sich bringen und der in der Strategie verankerten Ziele, liegt der Eingriff im öffentlichen Interesse. Er erweist sich als verhältnismässig, da die tatsächliche Bekämpfung im Sinne der Tilgung nur bei Arten der Stufen D1 und D2 (ausserhalb Befallszonen) erforderlich ist. Die Unterhaltspflicht, welche die Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Anlagen und Gegenständen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich solche Arten nicht weiter ausbreiten und auf benachbarte Flächen übergreifen, betrifft eine überschaubare Anzahl Arten der Stufen D2 und C und stellt in der Regel keine unzumutbare Massnahme dar.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz hat sich an der Vertragsparteienkonferenz von Nagoya 2010 verpflichtet, im Rahmen der Umsetzung der Biodiversitätskonvention bis 2020 die invasiven gebietsfremden Arten und ihre Einschleppungswege zu identifizieren und nach Priorität zu ordnen, als prioritär eingestufte Arten unter Kontrolle zu halten oder zu beseitigen sowie Massnahmen zur Überwachung der Einfallswege zu ergreifen (Ziel 9 der Aichi Biodiversitätsziele; Ziff. 1.6 hiervor). Die Vorlage steht damit mit den Verpflichtungen der Schweiz nach der Biodiversitätskonvention im Einklang.
Die Vorlage entspricht Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b Berner Konvention, der die Schweiz verpflichtet, die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen.
Was das Verhältnis zur EU betrifft, so ist festzuhalten, dass die Vorlage einen Bereich regelt, der keines der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU betrifft. Insbesondere bleibt der Pflanzenschutzbereich und damit das Abkommen vom 21. Juni 199986 mit der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) vorbehalten. Nicht berührt von der Vorlage wird das «Schengen-Dublin Abkommen» vom 26. Oktober 200487, da dieses ausschliesslich Personenkontrollen betrifft und auf Warenkontrollen bzw. Zollkontrollen an der Schweizer Grenze keinen Einfluss hat. Dies betrifft sowohl den Warenverkehr aus der Schweiz in die EU als auch den Warenverkehr aus der EU in die Schweiz.
Die Vorlage lehnt sich an die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 an und sieht eine Berücksichtigung der Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1143/2014 vor (vgl. Ziff. 1.7 hiervor). Die vorhandenen Synergien sollen also im Rahmen der Umsetzung dieser Vorlage soweit sinnvoll genutzt werden. Dies entspricht der Tatsache, dass auch die EU als Vertragspartei der CBD dem Aichi Biodiversitätsziel Nr. 9 betreffend die invasiven gebietsfremden Arten verpflichtet ist.
85Keller, Kommentar USG, Art. 7, Rz. 11
86 SR 0.916.026.81
87 SR 0.362.31; mit vollem Namen: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands