Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Der Fondsplatz Schweiz im internationalen Wettbewerb
Der Fondsplatz Schweiz ist ein wichtiger Teil des Finanzplatzes Schweiz und damit auch gesamtwirtschaftlich von Bedeutung. Er zeichnet sich vorab als Asset Management-1 und Vertriebsstandort aus. Dies ist vorab auf den guten Ruf der Schweiz als Asset Management-Standort und darauf zurückzuführen, dass in der Schweiz eine grosse Anzahl an vermögenden Privatanlegerinnen und -anlegern ansässig sind.
Im Vergleich zu anderen Jurisdiktion weniger bedeutend ist die Schweiz hingegen als Produktstandort.2 So sind eine Vielzahl der in der Schweiz verwalteten und vertriebenen Fonds ausländische, insbesondere luxemburgische Fonds. Zudem liegt das Anlagevolumen von Schweizer Fonds bei knapp über 900 Milliarden Franken 3, dasjenige etwa von Luxemburger Fonds hingegen bei über 4 Billionen Euro (Januar 2019)4. Dies hängt massgeblich mit dem stark eingeschränkten Marktzugang für Schweizer Fonds und Schweizer Fondsanbieter zur EU zusammen. Daneben tragen Aspekte im Bereich der Verrechnungsteuer dazu bei, dass Schweizer Fonds für ausländische Anlegerinnen und Anleger weniger attraktiv sind als ausländische Konkurrenzprodukte.5
Darüber hinaus sind gerade im Bereich der alternativen und innovativen Fondsprodukte die rechtlichen Rahmenbedingungen im Ausland häufig attraktiver als diejenigen in der Schweiz. So haben verschiedene EU-Mitgliedstaaten in den letzten Jahren Fondstypen eingeführt, die keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mehr bedürfen. Solche Produkte existieren mit dem Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) etwa in Luxemburg und mit den Notified Alternative Investment Fund (AIF) auf Malta.6
Da solche Fonds keinen Genehmigungsprozess bei der Aufsichtsbehörde durchlaufen müssen, haben sie den Vorteil, dass sie rasch und kostengünstig auf den Markt gebracht werden können. Sie bieten zudem meist eine grosse Flexibilität in Bezug auf die Anlagen, Anlagetechniken und -beschränkungen sowie die Risikoverteilung und eignen sich daher insbesondere für alternative Anlagen und innovative Strategien.
Insbesondere der RAIF geniesst auch bei Schweizer Fondsanbietern sowie Anlegerinnen und Anlegern Beliebtheit. So werden bereits RAIF von Schweizer Asset Managern verwaltet und luxemburgische Tochtergesellschaften von Schweizer Finanzdienstleistern haben eine Vielzahl von RAIF aufgelegt, die sie auch Schweizer Anlegerinnen und Anlegern anbieten.
1 Hier verstanden als das Fällen von Anlageentscheiden für kollektive Kapitalanlagen.
2 Hier verstanden als Staat, indem die kollektive Kapitalanlage aufgelegt wird und wo die Administration erfolgt.
3 Quelle: SNB Data.
4 www.cssf.lu/en/supervision/ivm/sif/statistics/monthly-statistics/net-assets-of-ucis/
5 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 12. März 2012 über die Änderung des Kollektivanalgengesetzes (Botschaft KAG 2012), BBl 2011 3655.
6 Vgl. für Einzelheiten Ziff. 2.