Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
ten Blick ersichtlich sein, dass es sich beim fraglichen Produkt um ein nichtbeaufsichtigtes Produkt handelt. Mit den Fondsdokumenten sind in erster Linie die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–d KAG aufgeführten gemeint, also der Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds, die Statuten und das Anlagereglement der SICAV, der Gesellschaftsvertrag der KmGK sowie die Statuten und das Anlagereglement der SICAF.
Art. 118f Meldepflicht und Erhebung von Daten
Absätze 1 und 2
Aus Gründen der Transparenz soll in der Schweiz ein öffentlich einsehbares Register über sämtliche L-QIF geführt werden, welches auch Auskunft darüber gibt, wer für die Verwaltung des L-QIF nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1 oder 3 zuständig ist. Dadurch wird es auch möglich, verlässlich Daten zu statistischen Zwecken zu erheben. Die Verletzung der Meldepflicht ist strafbewehrt (vgl. Art. 149 Abs. 1 Bst. h VE-KAG).
Absätze 3–5
In Analogie zu Artikel 144 Absatz 1 wird das EFD in Absatz 3 ermächtigt, beim L-QIF und den für die Verwaltung zuständigen Instituten zu statistischen Zwecken Daten über die Geschäftstätigkeit des L-QIF zu erheben. Ebenfalls in Analogie zu Artikel 144 Absatz 1 wird vorgesehen, dass das EFD diese Daten durch Dritte erheben lässt. Beauftragte Dritte haben über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren. Vorbehalten bleiben zudem die statistischen Meldepflichten gegenüber der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
Art. 118g Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen
Anlagefonds
Absatz 1
Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds muss wie jeder andere vertragliche Anlagefonds von einer Fondsleitung verwaltet werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 KAG). Der Klarheit halber wird dies hier ausdrücklich erwähnt. Zur Begründung wird auf Ziffer 0 sowie die Erläuterungen zu Artikel 118i VE- KAG verwiesen.
Es gilt Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 FINIG. Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds folglich nicht Dritten übertragen.
Absatz 2
Die Fondsleitung trifft grundsätzlich die Anlageentscheide – zu denen auch das Risikomanagement gehört – für die kollektive Kapitalanlage. Sie darf diese Tätigkeit jedoch Dritten übertragen. Für den L-QIF wird in Abweichung und in Präzisierung der Artikel 14 und 35 FINIG explizit auf Gesetzesstufe verlangt, dass es sich bei diesem Dritten um einen Verwalter von Kollektivvermögen handelt. Verwalter nach Artikel 17 Absatz 1 FINIG («De minimis-Verwalter») kommen nicht in Frage. Für die Frage, ob überhaupt eine Übertragung erfolgen darf, gelten die Artikel 14 und 35 FINIG.