Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
bei einem L- QIF nur um eine kollektive Kapitalanlage handeln, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht. Der Begriff der qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern richtet sich nach Artikel 10 Absatz 3 KAG. Für weitergehende Ausführungen zur Einschränkung des Anlegerkreises wird auf Ziffer 0 verwiesen.
Buchstabe b
Das zweite Begriffsmerkmal eines L-QIF besteht darin, dass es sich um eine kollektive Kapitalanlage handelt, die gemäss den Vorschriften der Artikel 118g und 118h VE-KAG verwaltet wird. Die Vorschriften zur Verwaltung eines L-QIF stellen ein zentrales Korrektiv zum Verzicht auf die Bewilligung, Genehmigung und Aufsicht durch die FINMA dar (vgl. Ziff. 3.1.20). Sie sind daher nicht nur eine Pflicht des L-QIF, sondern Begriffsmerkmal. Wird die Verwaltung nicht wie gesetzlich vorgeschriebenen übertragen, so liegt eine nichtbewilligte Tätigkeit vor, die auch strafrechtlich von Relevanz ist.
Der Begriff der Verwaltung steht als Oberbegriff für die in den Artikeln 118g und 118h VE-KAG enthaltenen Tätigkeiten und nicht nur für die Anlageentscheide. Für Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu den Artikeln 118g und 118h VE-KAG verwiesen.
Buchstabe c
Wer begrifflich die Buchstaben a und b erfüllt, kann, muss aber nicht auf die Einholung einer Bewilligung und Genehmigung verzichten. Als drittes Begriffsmerkmal eines L-QIF wird daher vorausgesetzt, dass keine Bewilligung und Genehmigung eingeholt wird.
Absatz 2
Mit der Bestimmung wird klargestellt, dass auch ein L-QIF grundsätzlich dem KAG, untersteht. Ausnahmen sind explizit im KAG geregelt (vgl. Art. 13 Abs. 2bis und Art. 15 Abs. 3 VE-KAG sowie die Bestimmungen des 3a. Titels). Es wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen.
Art. 118b Änderung des Bewilligungs- oder Genehmigungsstatus
Es ist denkbar, dass eine kollektive Kapitalanlage, die bereits über eine Bewilligung oder Genehmigung der FINMA verfügt, ein L-QIF werden möchte. Dies ist grundsätzlich möglich. Selbstverständlich setzt dies voraus, dass die Voraussetzungen von Artikel 118a Absatz 1 VE-KAG erfüllt sind, die entsprechende kollektive Kapitalanlage also ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht und gemäss den Vorschriften der Artikel 118g und 118h verwaltet wird. Zusätzlich wird verlangt, dass die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden. Diese haben Anteile an einem bewilligten und genehmigten sowie beaufsichtigten Produkt erworben. Soll nun im Nachhinein die Aufsicht wegfallen, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass den Anlegerinnen und Anleger dadurch kein Nachteil entsteht. Es wird am Bundesrat liegen, die Einzelheiten zu bestimmen (Absatz 3). Denkbar wäre etwa, dass bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen ein Wechsel in den