Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten

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Änderung des KAG (L-QIF)

tragen muss. Sachgerecht sind hingegen auch bei einem L-QIF finanzielle Voraussetzungen. Diese dienen dazu, die Existenz der Gesellschaft während einer Phase mit schlechter Ertragslage zu sicher und allfällige Haftungsansprüche abzufedern.24 Entsprechend gelten für einen L-QIF die spezifischen Bestimmungen des KAG betreffend Mindestkapital oder Mindesteinlage.

Die Regelung entspricht derjenigen bei einer fremdverwalteten SICAV.25 Anzufügen bleibt, dass auch Artikel 98 Absatz 2bis KAG nicht gilt.

Art. 15 Abs. 3

Die Dokumente eines L-QIF ebenso wie deren Änderung bedürfen weder einer Genehmigung nach Absatz 1 noch einer Genehmigung nach Absatz 2. Dies bedeutet insbesondere, dass die Fondsdokumente eines L-QIF – egal in welcher Rechtsform – nicht von der FINMA geprüft werden. Dennoch müssen die Fonddokumente die Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Verantwortlich hierfür ist die für die Leitung (eines vertraglichen Anlagefonds) oder das für die Geschäftsführung (einer SICAV, KmGK oder SICAF) zuständigen Institut. Kommen diese ihrer Pflicht nicht nach, so drohen ihnen auf Institutsebene aufsichtsrechtliche Massnahmen, im schlimmsten Fall, kann ihnen die Bewilligung entzogen werden.

Art. 72 Abs. 2

Mit dem FINIG wurde Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a KAG auf zwei Buchstaben (a und abis) aufgesplittet. Artikel 72 Absatz 2 verweist irrtümlicherweise nach wie vor nur auf Buchstabe a anstatt auch auf Buchstabe abis. Dies wird mit vorliegender Anpassung korrigiert.

Art. 78a Liquidität

Mit der Bestimmung wird der Grundsatz, auf dem das Liquiditätsrisikomanagement aller offenen Fonds aufbaut, auf Gesetzesstufe verankert. Die Regelung, wonach es zwischen den Anlagen, der Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefrequenz einerseits und der Liquidität andererseits ein angemessenes Verhältnis braucht, wird bereits heute implizit in der Anforderung an ein angemessenes Liquiditätsrisikomanagement und damit auch in der Aufsichts- und Bewilligungspraxis der FINMA vorausgesetzt. Eine explizite Verankerung dieses Grundsatzes auf Gesetzesstufe erhöht jedoch die Transparenz und die Rechtssicherheit. Die Bestimmung entspricht auch international gängigen Anforderung beispielsweise den einschlägigen Policy Recommendations to Address Structural Vulnerabilities from Asset Management Activities des Financial Stability Boards (FSB) sowie den Recommendations for Liquidity Risk Management for Collective Investment Schemes der IOSCO.

Anlegerinnen und Anleger von offenen Kollektiven Kapitalanlagen sind gemäss Artikel 78 KAG Absatz 2 grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile und deren Auszahlung in bar zu verlangen. Ausnahmen gelten gemäss Artikel

24 Vgl. FINMA-Mitteilung 35, S. 5.

25 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 23. September 2005 zum KAG, BBl 2005 6395, S. 6421 und 6456.