Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
2.2 Recht der Europäischen Union
Wie bereits erwähnt war die Kompatibilität des Schweizer Recht mit demjenigen der EU ein Ziel der Einführung des KAG von 2006 sowie der Teilrevision des KAG von 2013.15. Die vorliegende Teilrevision ändert an dieser Zielsetzung nichts. Vielmehr soll ein Spielraum genutzt werden, den bereit andere Europäische Länder bei der Umsetzung der AIFMD genutzt haben. Die AIFMD ist eine Regulierung für die Asset Manager of Alternativ Investment Funds (AIFM), also die Verwalter von Kollektivvermögen (Asset Manager) und nicht für den AIF, das Produkt. Da die vorliegende Teilrevision ausschliesslich auf die Produkteregulierung abzielt und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Asset Managers unangetastet lässt, wird auch die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechtes mit der AIFMD nicht tangiert.
2.3 Luxemburg
Der L-QIF orientiert sich grundsätzlich an der Gesetzgebung des Reserved Alternative Investment Fund RAIF16. Dieser hat einen AIFMD-Pass und muss die Bestimmungen der entsprechenden Richtlinie einhalten. Daher sind die vorgeschlagenen Regelungen zum L-QIF in weiten Teilen mit denjenigen des RAIF vergleichbar. So können beide Produkte in unterschiedlichen Rechtsformen – vertraglicher Anlagefonds oder gesellschaftlicher Fonds – aufgelegt werden. Beide Produkte benötigen keine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und werden von dieser auch nicht beaufsichtigt. Die Anlageverwaltung (Portfoliomanagement und Risikomanagement) eines RAIF muss von einem AIFM erbracht werden, der gemäss der AIFMD bewilligt und prudenziell beaufsichtigt ist, was analog auch beim L-QIF der Fall sein sollt. Bei diesen beaufsichtigten Akteuren knüpfen in beiden Fällen auch die geldwäschereirechtlichen Bestimmungen und die entsprechende Aufsicht an.
Beide Produkte dürfen nur einem beschränkten Kreis von Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. Beim RAIF handelt es sich dabei um sog. «well-informed Investors», während der L-QIF qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden darf. Inhaltlich beinhalten beide Begriffe professionelle und vermögende Anlegerinnen und Anleger. Die Definitionen unterscheiden sich nur geringfügig.
Auch die Anforderungen an die Depotbank sind bei beiden Produkten vergleichbar. Beide Produkte müssen ausserdem jährlich von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. In Bezug auf die Anlagen, haben sowohl der RAIF wie auch der L-QIF keine Einschränkungen. Gewisse Unterschiede bestehen in Bezug auf die Risikoverteilung. Während für den RAIF gewisse Grundsätze der Risikoverteilung in den meisten Fällen gelten, gilt dies für den L-QIF nicht. Dieser muss jedoch seine Risikoverteilung den Anlegerinnen und Anlegern in den Fondsdokumenten offenlegen.
Ein weiterer wichtiger Unterschied ist die steuerliche Behandlung. RAIF zahlen in der Regel eine jährliche Zeichensteuer, die «subscription tax», in der Höhe von 0.01%
15 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 23. September 2005 zum KAG (BBl 2005 6395) und Botschaft des Bundesrates vom 2. März 2012 über die Änderung des KAG (BBl 2012 3639).
16 Loi du 23 juillet 2016 relative aux fonds d'investissement alternatifs réservés.