Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten

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Änderung des KAG (L-QIF)

5.1.2 Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger

Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger wie Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie, Unternehmen mit professioneller Tresorerien oder Anlegerinnen und Anleger mit einem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag können dank dem L-QIF aus einem breiteren Angebot das für sie passende Finanzinstrumente auswählen. Insbesondere steht neben einem ebenfalls nicht genehmigungspflichtigen ausländischen Instrument wie einem luxemburgischen RAIF künftig auch ein Schweizer Produkt zur Wahl.

Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger setzen Fonds dabei nicht nur als Anlageinstrument ein, sondern setzen auch aus Steuergründen gelegentlich selber einen (genehmigungspflichtigen) Fonds auf. Versicherungseinrichtungen sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten und Vorsorgereinrichtungen mit professioneller Tresorerie wählen typischerweise die Form eines Einanlegerfonds. Die steuerliche Behandlung von L-QIF wird sich nicht von derjenigen anderer Schweizer Fonds (darunter auch Einanlegerfonds) unterscheiden, so dass beispielsweise für Vorsorgeeinrichtungen neben einem genehmigten Einanlegerfonds auch ein nicht-genehmigungspflichtiger L-QIF Einanlegerfonds in Frage kommen kann. Allerdings können bei letzterem die Anlageentscheide nicht an die Vorsorgeeinrichtung delegiert werden.

Durch die Einführung des L-QIF steigt das Risiko für die betroffenen Anlegerinnen und Anleger im Vergleich zum Status quo nicht. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 0) sind sie grundsätzlich aufgrund ihrer fachlicher Qualifikation in der Lage, die Chancen und Risiken eines Investments in einen L-QIF angemessen einzuschätzen. Für Einzelheiten wird auf Ziffer 0 verwiesen.

Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger investieren bereits heute in RAIF. Das luxemburgische Handelsregister zählt per März 2019 rund 600 RAIF, etliche davon auch von Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmen. Wie viele und wie stark etwa Schweizer Vorsorgeeinrichtungen und andere qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gegenwärtig in RAIF-Produkte investiert sind, ist allerdings nicht bekannt.

5.1.3 Nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger

Für nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger kommt es zu keinen Änderungen, da diese nicht in LQIF investieren dürfen.

5.1.4 FINMA

Für die FINMA entfällt bei einem L-QIF im Wesentlichen der zusätzliche initiale Aufwand, der zur Erteilung der Genehmigung oder Bewilligung eines Fonds sowie für die laufende Aufsicht inkl. der Bewilligung und Genehmigung von laufenden Veränderungen – wie beispielweise dem Wechsel einer Depotbank oder die Änderung der Fondsdokumente – notwendig wäre.

Ein L-QIF unterliegt nicht der Aufsicht der FINMA, die für dessen Administration und Verwaltung zuständigen Institute jedoch schon. Sie sind dafür verantwortlich,