Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
1.1.2 Stärkung des Fondsplatzes Schweiz
Gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20067 (KAG)8 bedürfen sämtliche schweizerische kollektive Kapitalanlagen, also der vertragliche Anlagefonds, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) und die Investmentgesellschaft mit fixem Kapital (SICAF) einer (Produkt-)Genehmigung (vgl. Art. 15 KAG). Zusätzlich bedürfen die gesellschaftsrechtlich organisierten kollektiven Kapitalanlagen, also die SICAV, die KmGK und die SICAF einer (Instituts-)Bewilligung. Der vertragliche Anlagefonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und bedarf daher keiner Bewilligung, wohl aber die Fondsleitung, die ihn verwaltet (vgl. Art. 13 KAG und Art. 5 FINIG). Zusätzlich einer Bewilligung bedürfen ein allfälliger mit den Anlageentscheiden betrauter Verwalter von Kollektivvermögen und die Depotbank (vgl. Art. 5 FINIG und Art. 13 KAG).
Das Schweizer Recht kennt zurzeit keine Möglichkeit, kollektive Kapitalanlagen von der Bewilligungs- oder Genehmigungspflicht zu befreien. Zwar kann die FINMA kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen, ganz oder teilweise von den Bestimmungen des KAG oder anderer Finanzmarktgesetze befreien. Ein gänzlicher Verzicht auf die Bewilligung und Genehmigung ist aber nicht möglich.
Dies soll mit der vorliegend unterbreiteten Revision des KAG geändert werden. Neu sollen kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen und von bestimmten von der FINMA beaufsichtigten Instituten verwaltet werden, von der Bewilligung- und Genehmigungspflicht befreit werden. Sofern sie auf eine Bewilligung und Genehmigung verzichten, gelten sie als Limited Qualified Investor Fund (L-QIF). Es bleibt einem L-QIF unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt eine Bewilligung oder Genehmigung der FINMA zu beantragen.
Durch den Verzicht auf Bewilligung und Genehmigung können Fonds – zumindest im alternativen Bereich – schneller aufgelegt und die Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes als Produktstandort Schweiz gestärkt werden. Durch liberale, aber transparente Anlagevorschriften sollen zudem innovative und flexible Produkte gefördert werden. Auch dies soll letztlich die Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz stärken.
Der L-QIF soll qualifizierten Schweizer Anlegerinnen und Anlegern eine Schweizer Alternative zu ähnlichen ausländischen Produkten bieten. Dadurch sollen wieder vermehrt kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz aufgelegt werden und ein grösserer Teil der Wertschöpfungskette in der Schweiz verbleiben. Es ist jedoch zu beachten, dass mit der Vorlage bestehende Nachteile von Schweizer Fonds im Zusammenhang mit dem Zugang zum EU-Markt und der Steuergesetzgebung (vgl. Ziff. 1.1.1) nicht beseitigt werden können. Das gesamtwirtschaftliche Potenzial des L-QIF ist daher begrenzt (vgl. auch Ziff. 5).
7 SR 951.31
8 Die gesamte Vorlage bezieht sich auf die Fassung des KAG, nach Inkrafttreten des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG; SR 950.1) sowie des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FINIG; SR 954.1).