Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
109 Absatz 1 KKV insbesondere für kollektive Kapitalanalagen, die in Anlagen mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit investieren. Abhängig von den Anlagen, der Anlagepolitik und der Rücknahmefrequenz, kann es somit vorkommen, dass eine kollektive Kapitalanlage eine gewisse Fristentransformation tätigt. Damit durch diese keine unkontrollierbaren Liquiditätsrisiken entstehen, muss das Verhältnis zwischen den Anlagen, der Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefrequenz einerseits und der Liquidität andererseits angemessen sein.
Im Zentrum steht die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen den genannten Parametern und der Liquidität. Diese Angemessenheit kann durch die Anpassung jedes der genannten Parameter (wieder) hergestellt werden. So kann beispielsweise ein Fonds, der in Anlagen mit beschränkter Marktgängigkeit investiert und nur beschränkt liquide Anlagen halten möchte, diese Angemessenheit erzielen, indem er eine Kündigung nur auf bestimmte Termine vorsieht bzw. die Rückgabefrequenz verlängert. Zugleich ist beispielsweise bei einem Effektenfonds gemäss Artikel 54 KAG bereits definiert, dass er ausschliesslich in liquide Anlagen investieren darf. Die Angemessenheit des Verhältnisses ist hier insofern schon gegeben, als dass die Liquidität aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Anlagen hoch ist.
Die Angemessenheit des Verhältnisses ist während des ganzen Produktlebenszyklus aufrechtzuerhalten. Die Berücksichtigung des Anlegerkreises setzt auch ein notwendiges Grundwissen über die Art der Anlegerinnen und Anleger sowie einer möglichen Anlegerkonzentration voraus. Dieses kann die Fondsleitung mit einem verhältnismässigen Aufwand erlangen kann.
Art. 79 Abs. 1
In der Bestimmung wird der Klammerverweis um Artikel 118n und 118o VE-KAG ergänzt.
Gliederungstitel nach Artikel 118
3a. Titel: Limited Qualified Investor Fund (L-QIF)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 118a Begriff und Anwendbarkeit des Gesetzes
Absatz 1
Die Bestimmung enthält die Legaldefinition des L-QIF. Die Begriffsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Bereits aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass es sich beim L-QIF um eine kollektive Kapitalanlage im Sinne des KAG und folglich auch im Sinne der Steuergesetzgebung handelt. Dass ein L-QIF in sämtlichen Rechtsformen des KAG aufgesetzt werden kann, wird der Klarheit halber in einer separaten Bestimmung noch ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 118c VE-KAG).
Buchstabe a
Die Anlage in einen L-QIF bietet viele Vorteile und Chancen, beinhaltet aber auch gewisse Risiken (vgl. Ziff. 3.1.2). Im Interesse des Anlagerschutzes kann es sich daher