Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten

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Änderung des KAG (L-QIF)

nichtbeaufsichtigten Bereich nur möglich ist, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger diesem zustimmen.

Wie bereits erwähnt, steht es einem L-QIF grundsätzlich frei, zu einem späteren Zeitpunkt eine Bewilligung oder Genehmigung der FINMA zu beantragen. Er kann aber nur dann bewilligt oder genehmigt werden, wenn er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dies bedeutet unter anderem, dass im Falle eines vertraglichen Anlagefonds oder einer SICAV die Bestimmungen über die Fondsarten (Art. 53 ff. KAG) erfüllt sein müssen (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 118n VE-KAG).

Art. 118c Rechtsform

Die Bestimmung stellt klar, dass ein L-QIF in einer der vier im KAG vorgesehenen Rechtsformen (vertraglicher Anlagefonds, SICAV, KmGK oder SICAF) aufgelegt werden kann.

Art. 118d Auf L-QIF nicht anwendbare Anlagevorschriften und Bestimmungen

zur Aufsicht

Auf einen L-QIF nicht anwendbar sind die Anlagevorschriften ausserhalb des 3a. Titels. Sie werden durch spezifische Anlagevorschriften für den L-QIF ersetzt (vgl. für Einzelheiten die Erläuterungen zu Art. 118n ff. VE-KAG).

Auf einen L-QIF ebenfalls nicht anwendbar sind naturgemäss – infolge der fehlenden Aufsicht durch die FINMA – die Bestimmungen, die der FINMA eine Kompetenz zur Entscheidung im Einzelfall oder eine Aufsichtskompetenz zusprechen. Diese Kompetenzen werden teilweise in den nachfolgenden Bestimmungen durch Sonderregelungen ersetzt oder aber ersatzlos gestrichen.

Besonders hervorzuheben ist, dass ein L-QIF zwar als Einanlegerfonds aufgelegt werden kann und die Fondsleitung und die SICAV die Anlageentscheide an die einzige Anlegerin oder an den einzigen Anleger delegieren können (Art. 7 Abs. 3 und 4 Satz 1). Dieser darf jedoch nicht unbeaufsichtigt sein, da dies dem Grundsatz widersprechen würde, dass bei einem L-QIF die Anlageentscheide einem von der FINMA beaufsichtigten Institut übertragen werden müssen. Eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 darf also für einen L-QIF nicht möglich sein.

Art. 118e Firma und Information der Anlegerinnen und Anleger

Absatz 1

Die Firma eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV, KmGK oder SICAF muss die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder deren Abkürzung «L-QIF» sowie die Bezeichnung der entsprechenden Rechtsform enthalten. Diese Regelung dient dem Anlegerschutz.

Absatz 2

Auch diese Bestimmung dient dem Anlegerschutz und ist inhaltlich Artikel 71 Absatz 3 KAG nachgebildet. Für potentielle Anlegerinnen und Anleger soll auf den ers-