Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderung des KAG stützt sich wie dieses selber auf die Artikel 98 Absätze 1 und 2, welche dem Bund die Kompetenz geben zum Erlass von Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen sowie über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Artikel 78a VE-KAG entspricht international gängigen Anforderung beispielsweise den einschlägigen Policy Recommendations to Address Structural Vulnerabilities from Asset Management Activities des Financial Stability Boards (FSB) sowie den Recommendations for Liquidity Risk Management for Collective Investment Schemes der IOSCO. Darüber hinaus bestehen im Bereich der Vorlage keine einzuhaltenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die in der Vorlage enthaltenen Rechtssetzungsdelegationen an den Bundesrat (Art. 118b Abs. 2, 118n Abs. 2 und 118p Abs. 2 VE-KAG) sollen eine flexible Anpassung an die Entwicklungen des Marktes erlauben. Zur Begründung wird auf die Erläuterungen zum entsprechenden Artikel verwiesen.