Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des KAG (L-QIF)
ein beaufsichtigtes Institut für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten im Bereich der Anlageentscheide verantwortlich ist, und nicht die delegierende, nicht beaufsichtigte Fondsgesellschaft.
Absatz 2
Die Fondsleitung darf die Anlageentscheide weiterübertragen (Art. 118g Abs. 2 VE-KAG). Eine allfällige Weiterübertragung durch den Verwalter von Kollektivvermögen richtet sich nach Artikel 118g Absatz 3 VE-KAG. Es wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen.
Absatz 3
Ein L-QIF in der Rechtsform einer KmGK, deren Komplementär eine Bank oder eine Versicherung ist, muss die Geschäftsführung nicht übertragen, da diesfalls bereits ein von der FINMA beaufsichtigtes Institut für die Geschäftsführung inkl. die Anlageentscheide zuständig ist. Die Übertragung der Anlageentscheide richtet sich nach Artikeln 118g Absätze 2 und 3 VE-KAG.
Absatz 4
In den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag ist anzugeben, wem die Geschäftsführung übertragen wird. Dadurch soll gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern Transparenz geschaffen werden.
Art. 118i Prüfgesellschaft
Absatz 1
Sämtliche der im KAG enthaltenen Bestimmungen zur Prüfung (Aufsichts- und Rechnungsprüfung) gelten auch für einen L-QIF. Auch ein L-QIF hat demgemäss eine Prüfgesellschaft beizuziehen (vgl. Art. 118a Abs. 2 i.V.m. Art 52, 107, 118 und 126 KAG), welche festzustellen hat, ob die Bestimmungen des KAG eingehalten werden und ob die Voraussetzungen bestehen, dass diese auch in absehbarer Zeit eingehalten werden können.
Im Sinne einer einheitlichen Prüfung und in Analogie zu Artikel 126 Absatz 3 KAG wird mit vorliegender Bestimmung zusätzlich verlangt, dass für die Prüfung nach Artikel 126 Absatz 1 KAG eines L-QIF dieselbe Prüfgesellschaft zu beauftragen ist wie für die Fondsleitung, von der er geleitet wird (vertraglicher Anlagefonds) oder welche seine Geschäftsführung ausübt (SICAV, KmGK oder SICAF). Für den Fall, dass der L-QIF in der Rechtsform einer KmGK die Geschäftsführung nicht an eine Fondsleitung übertragen muss, weil der Komplementär eine Bank oder eine Versicherung ist (vgl. Art. 118h Abs. 3 VE-KAG), müssen der Komplementär und der L-QIF durch dieselbe Prüfgesellschaft geprüft werden.
Die Einzelheiten zur Prüfung eines L-QIF werden wie für alle kollektive Kapitalanlagen gestützt auf Artikel 126 Absatz 6 KAG in der Ausführungsgesetzgebung zu regeln sein und können hier nicht im Detail vorweggenommen werden. Immerhin sei erwähnt, dass die Prüfung eines L-QIF nicht weniger streng ausfallen soll als diejenige einer anderen kollektiven Kapitalanlage.