Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten

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Änderung des KAG (L-QIF)

4.2.2 Finanzinstitutsgesetz

Art. 32

Es wäre unsachgerecht, wenn die FINMA eine Fondsleitung beaufsichtigten müsste, welche nur nicht beaufsichtigte Fonds verwaltet. Daher wird mit der Anpassung der Bestimmung sichergestellt, dass es keine Fondsleitung gibt, die ausschliesslich L-QIF verwaltet.

Art. 39a Wechsel der Fondsleitung eines Limited Qualified Investor Fund (L-

QIF)

Mit der Regelung werden die in Artikel 39 FINIG enthaltenen Entscheidkompetenzen der FINMA ersetzt. Analog zur Regelung bei Änderungen des Fondsvertrags kann der Wechsel nicht vollzogen werden, bevor die Anlegerinnen und Anleger nicht die Möglichkeit hatten, ihre Fondsanteile zurückzugeben.

Art. 40 Abs. 1

Die Revision des KAG bietet Gelegenheit, in Analogie zu Artikel 37d BankG und Artikel 67 FINIG (i.V.m. Art. 37d BankG) festzulegen, dass auch im Fondsbereich den Anlegerinnen und Anlegern ein Absonderungsrecht in Bezug auf die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen zukommen soll, welche einem Anteilskonto bei einer Fondsleitung gutgeschrieben sind.

4.2.3 Geldwäschereigesetz29

Art. 2 Abs. 2 Bst. bbis und Abs. 4 Bst. e

Da ein L-QIF weder über eine Bewilligung noch einer Genehmigung verfügt und auch nicht von der FINMA beaufsichtigt wird, fällt er nicht unter Artikel 2 Absatz 2 GwG. Buchstabe bbis der Bestimmung wird daher auf Bewilligungsträger nach dem KAG eingeschränkt. Für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds ändert sich im Vergleich zum heutigen Rechts nichts, da dieser ohnehin kein Bewilligungsträger ist und lediglich die Fondsleitung als Bewilligungsträgerin dem GwG untersteht.

Ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV, KmGK oder SICAF wird mit Absatz 4 vom Geltungsbereich des GwG – und somit auch von der Pflicht, sich einer SRO anzuschliessen – ausgenommen, wenn das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absätze 1 oder 3 VE-KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut, die Erfüllung der im GwG enthaltenen Pflichten übernimmt. Damit wird für den L-QIF eine zweckmässige Lösung geschaffen, die einerseits verhindert, dass materielle Lücken im GwG-Bereich entstehen. Anderseits trägt sie dem Anliegen Rechnung, dass sich ein L-QIF keiner

29 SR 955.0