Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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spezifische Anlagevorschriften zur Anwendung. Diese sind mit Blick auf den beschränkten Anlegerkreis und dem Ziel der Innovationsförderung liberal ausgestaltet. Insbesondere macht das Gesetz weder Vorgaben in Bezug auf die möglichen Anlagen noch auf die Risikoverteilung. Der L- QIF hat diese aber in den Fondsdokumenten offenzulegen. Hervorzuheben ist zudem, dass ein L-QIF von der Prospektpflicht befreit ist.
Dem Anlegerschutz wird insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass der L-QIF nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht, also Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern, die fachlich qualifiziert sind, professionell beraten werden oder wegen ihrer Vermögenssituation keines besonderen Schutzes bedürfen. Sie dürfen bereits heute in unbeaufsichtigte ausländische Fonds investieren.
Als zentrales Korrektiv zur fehlenden Aufsicht durch die FINMA werden zudem spezifische Anforderungen an die Verwaltung von L-QIF gestellt. Diese muss durch bestimmte durch die FINMA beaufsichtigte Institute wahrgenommen werden.
Im Einzelnen wird verlangt, dass ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds von einer Fondsleitung verwaltet wird. Diese darf die Anlageentscheide an einen Verwalter von Kollektivvermögen übertragen. Ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV, KmGK oder SICAF muss grundsätzlich die Geschäftsführung einschliesslich der Anlageentscheide an eine Fondsleitung übertragen. Diese darf die Anlageentscheide wiederum an einen Verwalter von Kollektivvermögen übertragen.
Zwar untersteht ein L-QIF demnach der Aufsicht der FINMA nicht, die für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Institute jedoch schon. Verletzen diese ihre Pflichten in Bezug auf die Verwaltung eines L-QIF in schwerwiegender Weise, so deutet dies auf Missstände im Bereich der Organisation hin, und es drohen ihnen auf Institutsebene aufsichtsrechtliche Massnahmen.