Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten

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Änderung des KAG (L-QIF)

Was die Anglerinnen und Anleger mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag betrifft, so können diese erklären, dass sie nicht als professionelle und damit qualifizierte Anleger gelten wollen. Zudem haben Finanzdienstleister in Bezug auf ihre Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungskunden eine Angemessenheits- und eine Eignungsprüfung durchzuführen (Art. 10 ff. FIDLEG). Schliesslich können sowohl vermögende Privatpersonen als auch Anlegerinnen und Anleger mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag bereits heute uneingeschränkt in dem L-QIF ähnliche ausländische Produkte investieren, insbesondere in einen RAIF und es stehen ihnen auch andere komplexe Finanzinstrumente, wie beispielsweise Derivate offen, welche keiner Genehmigungspflicht unterstehen.

BVG-Einrichtungen

Ebenfalls als qualifizierte Anleger gelten Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, soweit sie über eine professionelle Tresorerie verfügen. Im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit der zwangsgesparten Gelder der 2. Säule stellt sich die Frage, ob diese Anlegerkategorie vom L-QIF ausgeschlossen werden sollte.

Auch in diesem Zusammenhang gilt es indessen anzumerken, dass der Gesetzgeber im Rahmen des FIDLEG erst kürzlich den Entscheid gefällt hat, dass Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen mit professioneller Tresorerie, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, als qualifizierte Anleger gelten sollen. Auch diese können im Übrigen bereits nach geltendem Recht in ausländische Produkte investieren, die keiner oder nur einer eingeschränkten Aufsicht unterstehen, beispielsweise in einen RAIF.

Darüber hinaus wird vorgesehen, dass ein L-QIF zwar als Einanlegerfonds aufgelegt werden kann, eine Rückdelegation der Anlageentscheide ist aber ausgeschlossen (vgl. Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 4 und Art. 118c VE-KAG).

Versicherungen

Ebenfalls als qualifizierte Anlegerinnen gelten Versicherungen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. b FIDLEG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 KAG). Ob diese lediglich mit dem gebundenen oder auch mit dem freien Vermögen in einen L-QIF investieren dürfen, hängt davon ab, in was für Anlagen der der L-QIF investiert.21

Von FINMA-Beaufsichtigten verwaltetes Produkt

Als zentrales Korrektiv zum Verzicht auf die Aufsicht durch die FINMA werden Anforderungen an die Verwaltung des L-QIF gestellt. Diese muss von spezifischen von der FINMA beaufsichtigten Instituten wahrgenommen werden. Die FINMA stellt sicher, dass diese über die angemessene Organisation und die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um den entsprechenden L-QIF zu verwalten. Wenn beispielsweise ein Vermögensverwalter künftig einen L-QIF verwalten soll, der in alternative Anlagen investiert, setzt dies unter anderem voraus, dass er über ausreichend

21 Vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. h und 82 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO; SR 961.011).