Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten

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Änderung des KAG (L-QIF)

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Kollektivanlagengesetz

Strukturelle Einbettung des L-QIF ins KAG

Der L-QIF ist eine schweizerische kollektive Kapitalanlage und kann nur in einer der vier im KAG vorgesehenen Rechtsformen (vertraglicher Anlagefonds, SICAV, KmGK oder SICAF) aufgesetzt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 118c VE-KAG). Er wird daher im KAG systematisch nach den einzelnen Rechtsformen von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen und vor den ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in einem eigenen, neuen Titel 3a. geregelt. Die Ausnahme von den Pflichten zur Bewilligung und Genehmigung wird in den Artikeln 13 und 15 VE-KAG statuiert.

Ersatz von Ausdrücken

In Artikel 9 Absatz 1 KAG wird neu die Abkürzung «KmGK» eingeführt. Es kann daher im gesamten Erlass der Ausdruck «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen» durch «KmGK» ersetzt werden.

Art. 7 Abs. 4

Artikel 31 Absatz 3 KAG wurde mit dem FINIG aufgehoben. Der heute in Artikel 7 Absatz 4 KAG noch bestehende Verweis auf die entsprechende Bestimmung zielt daher ins Leere. Die nun vorgeschlagene Regelung korrigiert dies und entspricht materiell dem bis zum Inkrafttreten des FINIG geltenden Recht.

Art. 9 Abs. 1

Für die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen wird neu die Abkürzung «KmGK» eingeführt.

Art. 12 Abs. 2

Der Bezeichnungsschutz wird auf die Begriffe «Limited Qualified Investor Fund» und «L-QIF» ausgeweitet.

Art. 13 Abs. 2bis

Ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV, der KmGK oder der SICAF bedarf keiner Bewilligung. Ein vertraglicher Anlagefonds ist ohnehin kein Bewilligungsträger und wird daher in der vorliegenden Bestimmung nicht erwähnt.

Selbstverständlich und daher nicht explizit zu regeln ist, dass infolge der Ausnahme von der Bewilligungspflicht auch Artikel 13 Absatz 5 KAG (Eintrag ins Handelsregister erst nach Erteilung der Bewilligung) und 14 KAG (Bewilligungsvoraussetzungen) nicht anwendbar sind. Es würde im Übrigen auch keinen Sinn ergeben, an einen L-QIF organisatorische oder personelle Voraussetzungen im Sinne von Artikel 14 KAG zu stellen, da der L-QIF die Geschäftsführung inkl. die Anlageentscheide über-