Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
professionellen Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, wobei bei diskretionären Vermögensverwaltungsmandaten mit Zustimmung des nicht-professionellen Anlegers ebenfalls in einen PSF investiert werden darf.20 Der PSF kann grundsätzlich in alle Arten von Anlagen investieren. Für die Risikoverteilung gibt es keine regulatorischen Vorgaben. Der Fonds muss jedoch die eignen vertraglichen oder statutarischen Regeln in Bezug auf die Risikodiversifizierung festlegen und einhalten.
2.7 Beurteilung der Vorlage im Vergleich zum ausländischen Recht
Die Vorlage schlägt mit dem L-QIF ein Produkt vor, das es im europäischen Ausland bereits seit der Umsetzung der AIFMD in unterschiedlichen Ausgestaltungen gibt. Der Schweizer Fondsplatz schliesst mit dem L-QIF also zu seinen europäischen Peers auf. Es ist von daher mit keinen negativen internationalen Konsequenzen zu rechnen und die Vorlage sollte die ESMA-Empfehlung (vgl. 2.1) nicht tangieren.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Überblick
Wie erwähnt (vgl. Ziff. 1.1.2) werden mit der vorliegenden Änderung des KAG kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen und von spezifischen von der FINMA beaufsichtigten Instituten verwaltet werden, von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht befreit. Sofern sie auf eine Bewilligung und Genehmigung verzichten, gelten sie als L-QIF. Es bleibt einem L-QIF unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt eine Bewilligung oder Genehmigung der FINMA zu beantragen.
Die Bestimmungen des KAG gelten – abgesehen von den Bestimmungen über die Bewilligung, Genehmigung und die Aufsicht durch die FINMA – grundsätzlich auch für einen L-QIF. So kann ein L-QIF in einer der vier im KAG vorgesehenen Rechtsformen (vertraglicher Anlagefonds, SICAV, KmGK oder SICAF) aufgelegt werden. Allerdings kommen für den L-QIF spezifische Anlagevorschriften zur Anwendung. Diese sind mit Blick auf den beschränkten Anlegerkreis und dem Ziel der Innovationsförderung liberal ausgestaltet. Insbesondere macht das Gesetz weder Vorgaben in Bezug auf die möglichen Anlagen noch auf die Risikoverteilung. Der L- QIF hat diese aber in den Fondsdokumenten offenzulegen. Hervorzuheben ist zudem, dass ein L-QIF von der Prospektpflicht befreit ist.
Dem Anlegerschutz wird insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass der L-QIF nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht, also Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern, die fachlich qualifiziert sind, professionell beraten werden oder wegen ihrer Vermögenssituation keines besonderen Schutzes bedürfen.
20 https://www.amf-france.org/Epargne-Info-Service/Comprendre-les-produits-financiers/Supports-d-investissement/Mandat-de-gestion