Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
Die Branche erwartet gegenwärtig ein Potential von CHF 5–10 Mrd. pro Jahr,30 primär in Form von Einanlegerfonds für Schweizer Pensionskassen und Vorsorgeeinrichtungen, für Wealth Management Kunden mit Domizil Schweiz (insbesondere Family Offices) oder für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger aus dem Nicht-EU-Raum.31 Unter der Annahme einer Bruttomarge von 0,8% würde dies zu einer Zunahme des BIP um CHF 40-80 Mio. pro Jahr führen. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei den CHF 5-10 Mrd. um Neugeldzufluss handelt, der ohne L-QIF nicht in einen Schweizer Fonds geflossen und nicht in der Schweiz verwaltet worden wäre. Je weniger dies der Fall ist, umso stärker würde das Wachstum von L-QIF zulasten des Wachstums anderer Schweizer Fonds gehen und die Zunahme des BIPs geringer ausfallen.
Offene Schweizer Fonds müssen künftig die gesetzliche Anforderung erfüllen, wonach zwischen den Anlagen, der Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefrequenz einerseits und der Liquidität andererseits ein angemessenes Verhältnis zu halten ist (vgl. Art. 78a VE-KAG). Im Rahmen der Vorbereitungs- und Einführungsphase einer offenen kollektiven Kapitalanlage gilt es insbesondere sicherzustellen, dass die für das Liquiditätsmanagement notwendigen Massnahmen für die Liquiditätssteuerung zur Verfügung stehen (beispielsweise angemessene Rücknahmefristen, Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rücknahme, Sachauslagen, Kreditaufnahme, Liquiditätsquote). Basierend auf den geltenden Bestimmungen haben Schweizer Fonds bereits heute die Pflicht, ein angemessenes Liquiditätsrisikomanagement zu betreiben. Dies wird auch von der FINMA im Rahmen ihrer Bewilligungs- und Aufsichtspraxis durchgesetzt. Die Pflicht ein angemessenes Liquiditätsmanagement sicherzustellen besteht inskünftig auch für L-QIF. Für alle regelkonform verwalteten Fonds hat daher die neue Bestimmung keine Auswirkungen. In den vergangenen 10 Jahren mussten keine nennenswerten Fälle von Liquiditätsproblemen bei Schweizer Fonds verzeichnet werden. In der Finanzkrise 2008 gab es jedoch einzelne Fonds, die in Liquiditätsnot gerieten, die Rücknahmen ihrer Anleger nicht bedienen konnten und in Aufschub oder Liquidation gehen mussten. Die neue gesetzliche Bestimmung ist im Interesse des Anlegerschutzes (vor allem bei schwierigen Marktsituationen) und stellt sicher, dass auf spezielle Instrumente wie beispielsweise den Aufschub von Rückzahlungen nur in ausserordentlichen Fällen zurückgegriffen werden muss. Zudem ist sie verhältnismässig ausgestaltet und ermöglicht es insbesondere Fonds mit beschränkt marktgängigen Anlagen, beispielsweise zwischen einer entsprechenden Verlängerung der Rückgabefrequenz oder einer Erhöhung der Liquiditätshaltung zu wählen.
30 Schweizer Fonds für qualifizierte Anleger weisen per Ende 2018 ein Netto-Anlagevermögen von CHF 544 Mrd. aus. Der jährliche durchschnittliche Nettozufluss in Fonds für qualifizierte Anleger betrug in den letzten fünf Jahren CHF 24 Mrd. pro Jahr (bzw. 5% p.a.).
31 Für professionelle Kundinnen und Kunden aus dem EU-Raum können L-QIF eine Option werden, wenn die EU der Schweiz den AIFMD-Drittstaatenpass gewährt sowie die steuerlichen Rahmenbedingungen angepasst wurden.