Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten

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Änderung des KAG (L-QIF)

Der Bundesrat wies in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 darauf hin, dass er das Anliegen, das von Seiten der Branche bereits an ihn herangetragen wurde, unterstützt, und das EFD daran ist, die entsprechende Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des KAG auszuarbeiten. Die Eröffnung der Vernehmlassung solle im ersten Halbjahr 2019 erfolgen. Er empfahl folglich die Annahme der Motion.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

2.1 Allgemeines

Die Revision des Bundesgesetzes über die Anlagefonds, die 2006 zur Einführung des KAG geführt hat, sowie die Teilrevision des KAG von 2013 hatten u.a. das Ziel, weitreichenden internationalen und europäischen Entwicklungen im Bereich der Regulierung von kollektiven Kapitalanlagen Rechnung zu tragen. Die Überprüfung des Internationalen Währungsfonds (IWF) von 201412 hat denn auch ergeben, dass die Schweiz die IOSCO-Prinzipien 24–28, die sich ausdrücklich auf die Regulierung von kollektiven Kapitalanlagen beziehen, mehrheitlich (Prinzipien 24 und 25) oder vollständig (Prinzipien 26–28) erfüllt. Zugleich hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority; ESMA) am 30. Juli 2015 eine Empfehlung veröffentlich, in der sie den EU Institutionen dargelegt, dass sie keine signifikanten Hürden gefunden hat, den AIFMD13-Drittstaatenpass auf die Schweiz anzuwenden, was die Anerkennung einer gewissen Gleichwertigkeit der Schweizer Rechtslage und der europäischen Rechtslage impliziert.14 Der AIFMD-Drittstaatenpass würde es erlauben, Schweizer Fonds an professionelle Kunden in der EU zu vertreiben, und Schweizer Verwalter von Kollektivvermögen befugen, europäische AIF direkt zu verwalten.

Die vorliegende Teilrevision des KAG soll an dieser Ausgangslage nichts ändern und keine Abweichungen von internationalen Standards oder europäischer Regulierung schaffen.

In vorliegendem Zusammenhang von Relevanz ist auch, dass bereits nach geltendem Recht die nachfolgend dargestellten ausländischen Produkte qualifizierten Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz angeboten werden dürfen, ohne dass dies einer Genehmigung der FINMA bedürfte (vgl. Art. 120 KAG).

Für den Rechtsvergleich wurden Länder ausgewählt, die ein dem L-QIF sehr ähnliches Produkt kennen oder aus denen die meisten Fonds (gemessen am Anlagevolumen) stammen, die an Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz verkauft werden.

12 https://www.imf.org/en/Publications/CR/Issues/2016/12/31/Switzerland-Detailed-Assessment-of-Implementation-IOSCO-Objectives-and-Principles-of-41882

13 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. L 174/1 vom 1.7.2011, S. 1 (Alternative Investment Funds Managers Directive, AIFMD).

14 https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/2015/11/2015-1236_advice_to_epcouncil-com_on_aifmd_passport.pdf