Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
Erfahrung im Bereich der beabsichtigen Anlagen und über ein entsprechendes Risikomanagement verfügt.
Im Einzelnen wird bei einem L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds zwar künftig auf die Genehmigung (des Produkts) verzichtet. Die für die Leitung und die Anlageentscheide zuständige Fondsleitung bedarf aber weiterhin einer (Instituts)Bewilligung. Sie darf die Anlageentscheide einem Verwalter von Kollektivvermögen übertragen.
Bei einem L-QIF in der Rechtsform einer gesellschaftsrechtlich organisierten kollektiven Kapitalanlage, das heisst einer SICAV, KmGK oder SICAF, sind das Produkt und der Bewilligungsträger, also die Fondsgesellschaft identisch. Um Markteintrittszeit zu verbessern, muss somit nicht nur auf die Genehmigung (des Produkts), sondern auch auf die Bewilligung (der Fondsgesellschaft als Institut) verzichtet werden. Als Korrektiv hierzu wird jedoch verlangt, dass die Geschäftsführung inkl. der Anlageentscheide – an eine Fondsleitung übertragen werden, wobei auch hier die Fondsleitung die Anlageentscheide an einen Verwalter von Kollektivvermögen weiterübertragen kann. Eine Ausnahme gilt für eine KmGK, deren Komplementär eine Bank oder eine Versicherung ist. Hier ist keine Übertragung an eine Fondsleitung nötig, Da es sich bei den Komplementären selbst um FINMA-Beaufsichtigte handelt.
Zwar untersteht ein L-QIF demnach der Aufsicht der FINMA nicht, die für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Institute jedoch schon. Verletzen sie ihre Pflichten in Bezug auf die Verwaltung eines L-QIF in schwerwiegender Weise, so drohen ihnen auf Institutsebene aufsichtsrechtliche Massnahmen (i.d.R. wegen Missständen im Bereich der Organisation). Für weitergehende Ausführungen wird auf die Erläuterungen zu Art. 118i VE-KAG verwiesen).
Ein direktes Vorgehen der FINMA gegen einen L-QIF bzw. die Personen, die ihn gebildet haben und betreiben, kommt dann in Frage, wenn die Verwaltung eines L-QIF nicht wie gesetzlich vorgeschrieben übertragen wird. Diesfalls liegt eine nichtbewilligte Tätigkeit vor, die auch strafrechtlich von Relevanz ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 149 VE-KAG).
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass ein L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds, einer SICAV und einer SICAF auch über eine Depotbank verfügen muss. Diese ist ebenfalls von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt und es kommen ihr wichtige Kontrollfunktionen zu. Allenfalls geschädigte Anlegerinnen und Anleger haben schliesslich die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die für die Verwaltung zuständigen Institute vorzugehen.
Flexibles und innovatives Produkt
Die Bestimmungen des KAG gelten – abgesehen von den Bestimmungen über die Bewilligung, Genehmigung und die Aufsicht durch die FINMA – grundsätzlich auch für einen L-QIF. So kann ein L-QIF in einer der vier im KAG vorgesehenen Rechtsformen (vertraglicher Anlagefonds, SICAV, KmGK oder SICAF) aufgelegt werden. Er muss zudem eine Prüfgesellschaft beauftragen und L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagenfonds, einer SICAV oder SICAF müssen eine Depotbank beiziehen.