Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
Allerdings gelten für den L-QIF spezifische Anlagevorschriften. Die für beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen geltenden Vorschriften kommen grundsätzlich nicht zur Anwendung. Ein L-QIF darf sich auch nicht als einer der vier – im Bereich der offenen kollektiven Kapitalanlagen – bestehenden Fondsarten bezeichnen. Es steht ihm jedoch frei, sich an die für genehmigte und beaufsichtigte Fonds geltenden Anlagevorschriften zu halten und zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls eine Genehmigung zu beantragen.
Die Anlagevorschriften für den L-QIF sind mit Blick auf den eingeschränkten Anlegerkreis und dem Ziel der Innovationsförderung liberal ausgestaltet. So macht das Gesetz weder Vorgaben in Bezug auf die möglichen Anlagen noch auf die Risikoverteilung. Der L-QIF hat diese aber in den Fondsdokumenten offenzulegen. Somit steht es dem L-QIF frei, nicht nur in traditionellen Anlagen, sondern auch in exotischere Anlagen wie beispielsweise in Rohstoffe, Infrastrukturprojekte, Wein oder Kunst zu investieren. Die zulässigen Anlagetechniken und -beschränkungen werden durch den Bundesrat zu regeln sein, wobei diese grundsätzlich nicht strenger als jene für übrigen Fonds für alternative Anlagen ausfallen sollen.
Daneben ist zu beachten, dass der FINMA in Bezug auf den L-QIF keine Aufsichtskompetenzen zukommen. Sie kann folglich in Bezug auf einen L-QIF auch keine Entscheide im Einzelfall treffen. Nebst den Anlagevorschriften werden daher für den L-QIF verschiedene Sondervorschriften statuiert, welche Einzelfallkompetenzen der FINMA ersetzen, etwa im Zusammenhang mit dem Wechsel der Fondsleitung oder der Änderung der Fondsdokumente. Hervorzuheben ist ferner, dass ein L-QIF keinen Prospekt zu erstellen hat. Dies ist heute bereits gängige Praxis für kollektive Kapitalanlagen, die sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten.
3.2 Umsetzungsfragen
Das KAG ist ein Rahmengesetz. Es enthält die wesentlichen Vorschriften, wogegen die Detailbestimmungen auf Verordnungsstufe in der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200622 (KKV) und die technischen Ausführungsbestimmungen in der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 201423 (KKV-FINMA) geregelt sind. Entsprechend wird die vorliegend beantragte Änderung des KAG auch eine Revision der KKV und der KKV-FINMA nach sich ziehen, etwa was die Anlagetechniken betrifft. Für Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen.