Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Die Vorlage stellt eine massvolle Deregulierung dar. Die angestrebten Ziele der Förderung der Innovationsfähigkeit des Fondsstandorts Schweiz und die Stärkung dessen Wettbewerbsfähigkeit können mit alternativen Regelungsinstrumenten und - inhalten weder wirksamer, kosteneffizienter noch mit geringeren Einschränkungen für die Adressaten erreicht werden. Andererseits wird dem Anlegerschutz hinreichend Rechnung getragen. So steht der L-QIF insbesondere nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offen. Es ist zu betonen, dass diese Anlegerinnen und Anleger bereits heute in vergleichbare ausländische Fonds investieren, die keiner Bewilligung und Genehmigung unterstellt sind. Zudem dienen Anforderungen an die Verwaltung des L-QIF als Korrektiv zur fehlenden Aufsicht durch die FINMA. Für Einzelheiten wird auf Ziffer 3.1 verwiesen.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 20169 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201610 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Sie ist dennoch angezeigt, da im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz mit der Vorlage nicht bis zur nächsten Legislaturplanung zugewartet werden kann. Im Übrigen wird mit dem Geschäft die Motion 18.3505 Noser vom 12. Juni 2018 «International konkurrenzfähige kollektive Kapitalanlagen ermöglichen. KAG im Interesse der Schweizer Anleger anpassen» umgesetzt.11
Die Vorlage ist mit den Zielen 2019 des Bundesrates vereinbar (Ziel 2) und entspricht der Finanzmarktpolitik des Bundesrates vom Oktober 2016, welche unter anderem vorsieht, dass Innovationen ermöglicht werden sollen.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage wird die Motion 18.3505 Noser vom 12. Juni 2018 «International konkurrenzfähige kollektive Kapitalanlagen ermöglichen. KAG im Interesse der Schweizer Anleger anpassen» umgesetzt. Diese wurde vom Ständerat am 24. September 2018 und vom Nationalrat am 13. März 2019 angenommen und beauftragt den Bundesrat, dem Parlament die Änderungen des KAG zu unterbreiten, welche es ermöglichen, bei Schweizer kollektiven Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger wahlweise auf die zusätzliche Produktgenehmigung (Art. 15 KAG sowie Art. 13 KAG bei gesellschaftsrechtlich organisierten Fonds) zu verzichten. Fondsleitung bzw. der Fondsverwalter sollen der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Einholung der Produktgenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt soll möglich sein.
9 BBl 2016 1105
10 BBl 2016 5183
11 Vgl. Ziff. 1.4.