Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten

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Änderung des KAG (L-QIF)

Da die FINMA keine Aufsicht über einen L-QIF ausübt, sind ihr keine Prüfberichte über den L-QIF zur Kenntnis zu bringen und der Prüfbericht über die zuständige Fondsleitung oder den Komplementär wird keinen expliziten Prüfbericht über den L-QIF beinhalten (abweichend zu Art. 114 KKV-FINMA). Missstände von wesentlicher Bedeutung im Bereich der Verwaltung des Produkts (des L-QIF) sind aber im Rahmen der Institutsaufsicht des für die Verwaltung zuständigen Instituts von Relevanz, da sie auf Missstände im Bereich der Organisation hindeuten könnten und werden daher Eingang in den Prüfbericht des entsprechenden Instituts finden. Dieser wird der FINMA zur Kenntnis gebracht, welche gestützt darauf die geeigneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergreifen wird. Aus diesem Grund liegt es im Interesse der für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Institute, dass sie auch ihre Pflichten in Bezug auf einen L-QIF gesetzeskonform erfüllen.

Absatz 2

Die Prüfgesellschaft stellt den Prüfbericht über den L-QIF nicht nur dem L-QIF in der Rechtsform der SICAV, KmGK oder SICAF zu, sondern auch dem für die Verwaltung nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1 oder Absatz 3 VE-KAG zuständigen Institut. Die Bestimmung dient der Transparenz. Im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung wird zu bestimmen sein, in welcher Art und Weise die Anlegerinnen und Anleger von den Personen nach Buchstaben a und b über die Prüfungsergebnisse zu informieren sind.

2. Kapitel: Stellung der Anlegerinnen und Anleger bei L-QIF, die offene kollektive Kapitalanlagen sind

Art. 118j Erstellung und Änderung des Fondsvertrags

Absatz 1

Die Bestimmung entspricht Artikel 26 Absatz 1 KAG unter Ausnahme der Pflicht der Fondsleitung, den Fondsvertrag der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.

Was den Inhalt des Fondsvertrages betrifft, so gelten die Artikel 26 Absätze 2 und 3 KAG. Es wird also am Bundesrat liegen, den Mindestinhalt zu bestimmen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bundesrat die geltende Regelung von Artikel 35a KKV beibehalten und um Inhalte ergänzen wird, welche das Gesetz für einen L-QIF vorschreibt, so etwa der Warnhinweis nach Artikel 118e Absatz 2 Buchstabe b VE-KAG und die Angabe, wem die Anlageentscheide übertragen werden (Art. 118g Abs. 4 VE-KAG).

Absätze 2–5

Mit der Regelung der Absätze 2–5 wird Artikel 27 KAG ersetzt, welcher Entscheidkompetenzen der FINMA enthält. Mit der Regelung wird gewährleistet, dass die Vertragsänderung erst dann in Kraft treten kann, wenn die Anlegerinnen und Anleger, die mit dieser nicht einverstanden sind, ihre Anteile zurückgeben konnten. Die Anlegerinnen und Anleger sollen unabhängig davon, ob eine vertragliche Kündigungsfrist