Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
Es gelten die Vorschriften der Bewilligungskaskade. Entsprechend können die Anlageentscheide auch an Institute übertragen werden, die strenger reguliert werden als ein Verwalter von Kollektivvermögen, also an eine Bank oder eine Versicherung.
Buchstabe b bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Anlageentscheide an einen ausländischen Verwalter von Kollektivvermögen bzw. ein gleichwertiges Institut übertragen werden kann. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass zwischen der FINMA und der jeweils zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bestehen muss, sofern das ausländische Recht einen solche verlangt.
Absatz 3
Der Verwalter von Kollektivvermögen darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 1 und 27 Absatz 1 FINIG an Personen nach Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung übertragen. Auch hier kommt eine Übertragung an einen Vermögensverwalter nach Artikel 17 Absatz 1 FINIG («De minimis-Verwalter») nicht in Frage.
Absatz 4
Im Fondsvertrag ist anzugeben, wem die Anlageentscheide übertragen werden. Dadurch soll gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern Transparenz geschaffen werden.
Art. 118h Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform der SICAV, KmGK und
SICAF
Absatz 1
Ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV, KmGK oder SICAF muss die Geschäftsführung, zu der auch die Anlageentscheide zählen, ein und derselben Fondsleitung übertragen. Zur Begründung wird auf Ziffer 0 sowie die Erläuterungen zu Artikel 118i VE-KAG verwiesen.
Zur Geschäftsführung zählt auch die Administration nach Artikel 51 Absatz 2 KKV. Also insbesondere das Risikomanagement, die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems IKS und die Compliance (vgl. Art. 64 Abs. 3 KKV) sowie den Vertrieb im untechnischen Sinne (Art. 51 Abs. 2 KKV), aber auch die Berechnung des Nettoinventarwerts bei offenen kollektiven Kapitalanlagen, die Ernennung der Schätzungsexperten und die Erstellung der Pflichtpublikationen übertragen werden müssen.
Die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a–d KKV genannten Aufgaben, also insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 716a OR26 (u.a. die Oberleitung der Gesellschaft und Festlegung der Organisation), die Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik und die Bezeichnung der Depotbank müssen nicht übertragen werden.
Es ist ausgeschlossen, dass die Anlageentscheide direkt durch den L-QIF einem Verwalter von Kollektivvermögen übertragen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass
26 SR 220