Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des KAG (L-QIF)

dass bei einem L-QIF die gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen eingehalten werden. Missstände von wesentlicher Bedeutung im Bereich der Verwaltung des L-QIF sind im Rahmen der Institutsaufsicht des für die Verwaltung zuständigen Instituts von Relevanz, da sie auf Missstände im Bereich der Organisation hindeuten könnten und daher Eingang in den Prüfbericht des betreffenden Instituts finden. Dieser wird der FINMA zur Kenntnis gebracht, welche gestützt darauf die geeigneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergreifen wird. Ebenfalls stellt die FINMA sicher, dass die Fondsleitung eines L-QIF resp. die mandatierten Vermögensverwalter von Kollektivvermögen jederzeit über eine angemessene Betriebsorganisation verfügen und die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. Bei der Aufnahme der Verwaltung eines L-QIF ist gegeben falls eine vorgängige Prüfung der organisatorischen Änderungen des Bewilligungsträgers durch die FINMA notwendig. Für weitergehende Ausführungen wird auf Ziff. 0 und die Erläuterungen zu Art. 118i VE-KAG verwiesen).

Insofern kann bei der FINMA im Zusammenhang mit einem L-QIF dennoch ein gewisser Aufsichtsaufwand anfallen, insbesondere bei der Prüfung der Verwalter von L-QIF. Dieser lässt sich jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht quantifizieren und hängt davon ab, wie viele L-QIF aufgesetzt werden. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass sich der Personalaufwand der FINMA verringern wird.

5.2 Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz, die Finanzstabilität und den Wettbewerb

Die Vorlage stärkt die Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz, insbesondere des Fondsplatzes, durch die Erweiterung der Produktepalette für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger. Die flexiblen Anlagevorschriften ermöglichen Innovationen und stärken die Eigenverantwortung der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger sowie der Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und Depotbanken. Gleichzeitig wird durch die Reduktion von Markteintrittshürden der Wettbewerb gestärkt. Eine Gefährdung der Finanzstabilität ist nicht zu erwarten, da der zulässige Verschuldungsgrad eines L-QIF begrenzt werden soll und bereits heute analoge ausländische Produkte an Schweizer Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, insbesondere RAIF. Das erwartete L-QIF-Volumen von jährlich CHF 5–10 Mrd. dürfte insgesamt jedoch nur beschränkt beschäftigungswirksam sein. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt gelingen, auch die bestehenden Nachteile im Bereich der Verrechnungssteuer zu beheben oder wenn die EU Schweizer Fonds den Marktzugang gewährt, wäre das Potenzial allerdings deutlich höher. Für weiterführende Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft wird auf Ziffer 5.1 verwiesen.

5.3 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Es ist kaum mit Auswirkungen auf Bund, Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete zu rechnen.