Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
des Nettoinventarwertes. Ausschüttungen an nicht-luxemburgische Investoren sind steuerfrei und unterstehen keiner Verrechnungssteuer. Beim L-QIF hingegen kommen dieselben steuerlichen Regelungen wie bei allen anderen Schweizer Fonds zur Anwendung, was insbesondere 35 Prozent Verrechnungsteuer auf Ausschüttungen oder auf die Thesaurierung von Erträgen von Schweizer Fonds umfasst. Schliesslich unterliegen sowohl RAIF als auch L-QIF einer Registrierungspflicht sowie der Pflicht, statistische Daten zu liefern.
2.4 Malta
Malta hat 2016 den Notified Alternative Investment Fund (NAIF) eingeführt17, der ebenfalls gemäss AIFMD reguliert ist, aber von der lokalen Aufsichtsbehörde (MFSA) weder genehmigt noch beaufsichtigt wird. Er darf ebenfalls nur an professionelle Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden und muss von einem externen AIFM verwaltet werden. Ein Unterschied zum L-QIF lieg jedoch darin, dass der NAIF bei der MFSA gemeldet werden muss. Diese prüft die Vollständigkeit seiner Dokumente. Sind die Dokumente vollständig, wird der NAIF innert 10 Tagen auf der Website der MFSA aufgeführt. NAIFs dürfen nur so lange tätig sein, als dass sie auf dieser Liste geführt sind. Der NAIF muss das Prinzip der Risikodiversifizierung einhalten.
2.5 Irland
Irland hat nach dem Inkrafttreten der AIFMD den Qualifying Investor Alternative Investment Fund (QIAIF)18 eingeführt. Der QIAIF muss im Gegensatz zum L-QIF muss von der Irischen Zentralbank genehmigt werden und wird von dieser beaufsichtigt. Allerdings dauert der Genehmigungsprozess bei vollständiger Dokumentation nur 24 Stunden. Der QIAIF muss spätestens nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren grundsätzlich von einem AIFM verwaltet werden und darf nur professionellen Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. Der QIAIF kann in alle Anlagen investieren, kennt nur geringe regulatorische Beschränkungen der Anlagepolitik und muss in den meisten Fällen keine Risikodiversifizierung einhalten.
2.6 Frankreich
Der Professional Specialized Investment Fund (PSF)19 in Frankreich ist ebenfalls ein AIF gemäss AIFMD und wird von der lokalen Aufsicht überwacht, muss von dieser jedoch nicht bewilligt werden. Der PSF wird bloss gemeldet. Die Verwaltung muss - wie in anderen Ländern – von einem AIFM ausgeübt werden. Der Fonds darf nur
17 http://justiceservices.gov.mt/DownloadDocument.aspx?app=lp&itemid=27760&l=1
18 www.irishstatutebook.ie/eli/2013/si/257/made/en/print und https://www.centralbank.ie/docs/default-source/regulation/industry-market-sectors/funds/aifs/guidance/aifrulebook-march-2018.pdf?sfvrsn=4
19 https://www.amf-france.org/en_US/Acteurs-et-produits/Produits-et-SICAV/FIA/Fondsprofessionnels-specialises.html?