Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
ner oder Unternehmen anlegen. Der L-QIF hat aber im Fondsvertrag (des vertraglichen Anlagefonds), im Anlagereglement (der SICAV oder der SICAF) oder im Gesellschaftsvertrag (der KmGK) die Risikoverteilung darzulegen. Er muss folglich den maximalen Prozentsatz des Fondsvermögens festlegen, der beim gleichen Schuldner oder Unternehmen angelegt werden darf. Es darf nicht einfach festgehalten werden, dass der L-QIF in der Risikoverteilung frei ist.
Art. 118p Sondervorschriften bei Immobilienanlagen
Absatz 1
Die Haftung der Fondsleitung für eine Immobiliengesellschaft sowie das Abtretungs- und Übernahmeverbot sollen nicht nur bei bewilligten und genehmigten Fonds, sondern auch bei einem L-QIF gelten. Dies unabhängig von seiner Rechtsform. Artikel 63 Absätze 1–3 KAG wird daher für sinngemäss anwendbar erklärt. Absatz 4 von Artikel 63 KAG kann nicht gelten, da die FINMA in Bezug auf einen L-QIF keine Einzelfallkompetenzen hat. Der Bundesrat wird aber ermächtigt, Ausnahmen vorzusehen (vgl. Abs. 3).
Absätze 2 und 3
In Anlehnung an die Regelung bei bewilligten und genehmigten Fonds (vgl. insbesondere Art. 64 KAG) wird auch bei einem L-QIF verlangt, dass mindestens zwei unabhängige natürliche Personen oder eine juristische Person als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten beauftragt werden. Diese sollen eine objektive Wertbestimmung gewährleisten. Der Bundesrat wird die Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten näher regeln. Er wird sind dabei voraussichtlich an der geltenden Regelung orientieren.
Art. 132 Abs. 3
Mit der Bestimmung wird noch einmal klargestellt, dass L-QIF der Aufsicht der FINMA nicht unterstehen. Die FINMA ist weder Bewilligungs- noch Genehmigungsbehörde. Sie überwacht auch nicht, ob der L-QIF das Gesetz einhält. Ein direktes Vorgehen der FINMA gegen einen L-QIF bzw. die Personen, die ihn gebildet haben und betreiben, kommt aber etwa dann in Frage, wenn ein L-QIF die Verwaltung nicht an die vorgeschriebenen Institute überträgt. Diesfalls liegt eine nichtbewilligte Tätigkeit vor, die auch strafrechtlich von Relevanz ist. In allen übrigen Fällen kann die FINMA höchstens auf die für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Institute vorgehen (vgl. Ziff. 0 sowie die Erläuterungen zu Art. 118i VE-KAG).
Art. 149 Abs. 1 Bst. g und h
Buchstabe g
Wer einen L-QIF nicht wie von Artikel 118e VE-KAG vorgeschrieben als «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» bezeichnet oder die Anlegerinnen und Anleger in Verbindung mit der Bezeichnung, in der Werbung sowie auf der ersten Seite in