Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des KAG (L-QIF)
den Fondsdokumenten nicht darauf hinweist, dass er weder über eine Bewilligung noch über eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von ihr beaufsichtigt wird, wir mit einer Busse bis zu CHF 500 000 bestraft.
Buchstabe h
Auch mit einer Busse bis zu CHF 500 000 wird bestraft, wer vorsätzlich gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 VE-KAG verstösst. Dies ist gerechtfertigt, da das Verzeichnis über L-QIF als Grundlage für die Erhebung von statistischen Daten dient. Eine Verletzung der Meldepflicht kann die Statistik verfälschen.
Weiterer neuer Strafbestimmungen oder einer Anpassung bestehender Strafbestimmungen bedarf es nicht. Insbesondere muss der L-QIF in Artikel 148 Absatz 1 Buchstabe b KAG nicht vorbehalten werden. Gemäss Artikel 14 StGB28 verhält sich rechtmässig, wer handelt wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Im Übrigen mach sich nach Artikel 148 Absatz 1 Buchstabe b KAG (Tätigkeit ohne Bewilligung/Genehmigung) strafbar, wer einen L-QIF bildet oder betreibt, der die Verwaltung nicht an die vorgeschriebenen Institute überträgt oder der sich nicht ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richtet.
4.2 Änderungen anderer Erlasse
4.2.1 Finanzdienstleistungsgesetz
Art. 4 Abs. 3 Bst. b
Mit der Anpassung wird auf den ursprünglichen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b KAG zurückgekommen und damit ein redaktionelles Versehen des FIDLEG korrigiert.
Art. 50 Ausnahmen
Für einen L-QIF muss kein Prospekt nach dem FIDLEG erstellt werden. Die Bestimmung entspricht der aktuellen Praxis der FINMA bei kollektiven Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen (Art. 10 Abs. 5 KAG). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für einen L-QIF auch kein Basisinformationsblatt BIB erstellt werden muss, da er Privatkundinnen und -kunden nicht angeboten werden darf.
28 SR 311.0