Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten

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Änderung des KAG (L-QIF)

SRO anschliessen muss, da ansonsten die mit dem Verzicht auf die Genehmigung und Bewilligung angestrebte Verkürzung der Markteintrittszeit zu Nichte gemacht würde.

4.2.4 Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 3 Bst. b

Der Finanzmarktaufsicht unterstehen nur kollektive Kapitalanlagen, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen. Der L-QIF nicht. Die Bestimmung wird entsprechend umformuliert.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen

5.1.1 Fondsanbieter (insbes. Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und Depotbanken)

Ein nicht bewilligungs- und genehmigungspflichtiger L-QIF kann rasch und unkompliziert lanciert werden, da die unter Umständen mit hohen Opportunitätskosten verbundene Zeit zur Erlangung der Bewilligung oder Genehmigung entfällt. Vorausgesetzt ist, dass der Verwalter des Fonds über eine angemessene Organisation und die notwendigen Kenntnisse und Erfahrung zur Verwaltung des entsprechenden Anlagevehikels verfügt. Dies bedingt unter Umständen eine vorgängige Prüfung und Bewilligung der FINMA. Dies kann insbesondere bei Venture Capital Fonds, Infrastrukturfonds und für kleinere innovative Fondsprodukte von entscheidendem Vorteil sein. Der erleichterte und schnellere Marktzutritt verbunden mit der hohen Flexibilität bezüglich Anlagen und Risikoverteilung ermöglicht somit die Lancierung von Schweizer Fonds, die in der Vergangenheit nicht in Schweiz aufgelegt worden wären.

Nach Schätzungen der Branche entfallen bei einer Fondsleitung oder einem Verwalter von Kollektivvermögen pro L-QIF CHF 50 000–150 000 einmalige Kosten und, die mit der Genehmigung und Bewilligung sowie CHF 20 000–40 000 jährliche Kosten, die mit der laufenden Aufsicht und der Genehmigung und Bewilligung von laufenden Veränderungen verbunden sind. Gleichzeitig kann für die Fondsleitung, den Verwalter von Kollektivvermögen und die Depotbank hingegen der Aufwand zur eigenverantwortlich durchgeführten Prüfung der Fondsdokumente und der gegenseitigen Überprüfung zunehmen. Es ist zu erwarten, dass dieser Aufwand den L-QIF überwälzt werden wird. Für die Anlegerinnen und Anleger dürften die Einsparungen daher geringer ausfallen als die oben geschätzten Einsparungen, die sich aus dem Wegfall der Genehmigung und Bewilligung und Aufsicht ergeben.