Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
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Änderung des KAG (L-QIF)
Als zentrales Korrektiv zur fehlenden Aufsicht durch die FINMA werden zudem spezifische Anforderungen an die Verwaltung gestellt. Diese muss durch bestimmte von der FINMA beaufsichtigte Institute wahrgenommen werden.
3.1.2 Kernpunkte des L-QIF Produkt für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
Allgemeines
Die Anlagen in einen L-QIF bietet viele Vorteile und Chancen, beinhalten aber auch gewisse Risiken. Diese ergeben sich nicht in erster Linie aus dem Verzicht auf die Bewilligung, Genehmigung, und Aufsicht, sondern aus den liberalen Anlagevorschriften. Im Interesse des Anlegerschutzes kann es sich daher bei einem L-QIF nur um eine kollektive Kapitalanlage handeln, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht. Diese verfügen über ein hohes Mass an fachlicher Qualifikation und sie sind in der Lage, die Chancen und Risiken eines Investments in einen L-QIF angemessen einzuschätzen.
In der Praxis nehmen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in der Regel eine detaillierte Due Diligence vor, bevor sie in eine kollektive Kapitalanlage investieren und sie überwachen ihre Anlagen fortlaufend. Dies ist eine grundlegend andere Ausgangslage als bei nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern.
Vermögende Privatkundinnen und -kunden sowie Anlegerinnen und Anleger mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag
Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne des KAG gelten professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absätze 3–5 oder nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 FIDLEG (Art. 10 Abs. 3 KAG). Dazu zählen auch vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen, die erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen sowie Anglerinnen und Anleger mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen. Bei diesen beiden Kategorien ist es denkbar, dass auch Anlegerinnen und Anleger als qualifiziert gelten, die nicht über hinreichende Kenntnisse verfügen, um die Risiken eines L-QIF zu verstehen. Dennoch wäre es nicht sachgerecht, diese Personen vom Anlegerkreis eines L-QIF auszuschliessen. Dies, weil die Definition der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger erst kürzlich im Rahmen der parlamentarischen Beratung des FIDLEG überprüft und bestätigt wurde. Sie entspricht mithin dem erst gerade geäusserten ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Diesen gilt es zu respektieren. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, weshalb die genannten Kategorien von qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern in Bezug auf den L-QIF anders behandelt werden sollten als im FIDLEG und in den übrigen Bereichen des KAG. Immerhin gilt eine vermögende Privatperson nur dann als qualifiziert, wenn sie erklärt, dass sie als professionelle Kundin oder als professioneller Kunde gelten will. Es ist vom Bild des mündigen Anlegers und davon auszugehen, dass einer solchen Erklärung eine eingehende Analyse der Risiken vorausgeht.