Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten

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Änderung des KAG (L-QIF)

sichtigte Fonds geltenden Anlagevorschriften, beispielsweise für einen Immobilienfonds, zu halten. Er darf sich aber nicht als eine der der vier – im Bereich der offenen kollektiven Kapitalanlagen – bestehenden Fondsarten (Effektenfonds, Immobilienfonds, übriger Fonds für traditionelle Anlagen, übriger Fonds für alternative Anlagen) bezeichnen und damit im Markt und bei den Anlegerinnen und Anlegern Verwirrung auslösen.

Art. 118n Anlagen und Anlagetechniken

Absätze 1 und 2

Für einen L-QIF sind (im Rahmen der Rechtsordnung) sämtliche denkbaren Anlagen erlaubt. Er kann sein Vermögen insbesondere in Effekten, Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumenten, Immobilien, Derivaten und strukturierten Produkten, Rohstoffen, Infrastrukturprojekten aber beispielsweise auch in Kryptowährungen27, Wein, Kunstgegenständen oder Oldtimer investieren. Es können auch Anlagen getätigt werden, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist. Auch bei der Verwaltung eines L-QIF muss die Fondsleitung bzw. der mandatierte Vermögensverwalter von Kollektivvermögen jederzeit eine angemessene Betriebsorganisation sicherstellen und die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. Bei der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit kann eine vorgängige Prüfung der notwendigen organisatorischen Änderungen durch die FINMA notwendig sein.

Dem Anlegerschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass die jeweils zulässigen Anlagen im Fondsvertrag (des vertraglichen Anlagefonds), im Anlagereglement (der SI-CAV oder der SICAF) oder im Gesellschaftsvertrag (der KmGK) offenzulegen sind. Zudem ist in den erwähnten Dokumenten, in Verbindung mit der Bezeichnung, und in der Werbung auf die besonderen Risiken hinzuweisen, die mit alternativen Anlagen verbunden sind. Bei Immobilienanlagen ist zusätzlich Artikel 118p VE-KAG zu berücksichtigen.

Absatz 3

Es wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Anlagetechniken und Beschränkungen zu regeln. Damit wird eine flexible Anpassung an die Entwicklungen des Marktes erlaubt. Es ist davon auszugehen, dass die Vorgaben für die Anlagetechniken und die Beschränkungen gleich streng oder weniger streng ausfallen werden als jene für übrigen Fonds für alternative Anlagen.

Art. 118o Risikoverteilung

Auch in Bezug auf die Risikoverteilung bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Das heisst, ein L-QIF darf bis zu 100 Prozent des Fondsvermögens beim gleichen Schuld-

27 Dies bedeutet allerdings nicht, dass auf eine Depotbank verzichtet werden kann.