Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des KAG (L-QIF)
existiert oder nicht, während 30 Tagen entscheiden können, ob sie ihre Anteile zurückgeben wollen oder nicht.
Art. 118k Wechsel der Depotbank
Mit der Regelung wird Artikel 74 Absatz 1 KAG ersetzt, welcher Entscheidkompetenzen der FINMA enthält. Da die Depotbank beim vertraglichen Anlagefonds direkt am Fondsvertrag beteiligt ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 KAG) wird den Anlegerinnen und Anlegern bei deren Wechsel ein Kündigungsrecht eingeräumt.
Bei der SICAV und der SICAF hingegen ist die Depotbank nicht Vertragspartei, sondern wird nur auf Mandatsbasis beigezogen. Deshalb wird hier auf einen Ersatz von Artikel 74 Absatz 2 KAG verzichtet. Ohnehin handelt es sich bei der Depotbank um ein streng reguliertes Institut, weshalb den Anlegerinnen und Anlegern kein Nachteil aus deren Wechsel entstehen sollte.
Art. 118l Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar
Mit der Bestimmung wird Artikel 78 Absatz 4 KAG ersetzt, welcher vorsieht, dass die FINMA Abweichungen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar gestatten kann. Diese Kompetenz wird ersetzt durch das Erfordernis, dass die Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar (also die Möglichkeit von Sacheinlagen- oder Sachauslagen) im Fondsvertrag oder in den Statuten vorgesehen werden müssen.
Art. 118m Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen Fällen
Mit der Bestimmung wird Artikel 81 Absatz 2 KAG ersetzt, welcher vorsieht, dass die FINMA in ausserordentlichen Fällen im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile gewähren kann. Diese Kompetenz wird der Fondsleitung übertragen.
3. Kapitel: Anlagevorschriften
Allgemeines
Für den L-QIF kommen unabhängig von der gewählten Rechtsform spezifische Anlagevorschriften zur Anwendung. Die für beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen geltenden Vorschriften finden auf ihn keine Anwendung. Die Anlagevorschriften für den L-QIF sind mit Blick auf den eingeschränkten Anlegerkreis und dem Ziel der Innovationsförderung liberal ausgestaltet. So macht das Gesetz weder Vorgaben in Bezug auf die möglichen Anlagen noch auf die Risikoverteilung. Der L-QIF hat diese aber in den Fondsdokumenten offenzulegen. Die zulässigen Anlagetechniken und - beschränkungen werden durch den Bundesrat zu regeln sein, wobei diese grundsätzlich nicht strenger als jene für übrigen Fonds für alternative Anlagen ausfallen sollen.
Es steht einem L-QIF frei, sich im Hinblick auf eine allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt angestrebte Bewilligung und Genehmigung an die für genehmigte und beauf-