Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV
Absatz 1 verpflichtet alle Erstinverkehrbringer die nötige Sorgfalt walten zu lassen. Vgl. zu den Auswirkungen der HHV auf die Schweizer Wald- und Holzwirtschaft die Erläuterungen unter Ziffer 5.2 hiernach.
Absatz 2: Hier werden die drei Elemente des Sorgfaltspflichtsystems aufgeführt; diese Auflistung veranschaulicht die Methodik der Sorgfaltspflicht. Die Beschaffung von Informationen (Buchstabe a) wird unter Artikel 5 (entspricht Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a EUTR), die anschliessende Durchführung der Risikobewertung (Buchstabe b) unter Artikel 6 (entspricht Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b EUTR) und die allfällige Durchführung einer Risikominderung (Buchstabe c) unter Artikel 7 (entspricht Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c EUTR) näher ausgeführt.
Absatz 3: Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 4 Absatz 3 EUTR. Erstinverkehrbringer müssen ihr Sorgfaltspflichtsystem laufend aktualisieren und bewerten. Die Anwendung des Systems nach Artikel 5 und 6 kann nicht ausgelagert werden. Die Erstinverkehrbringer können eine akkreditierte Inspektionsstelle beauftragen, in einer Inspektion das System und dessen Anwendung in der Konformität jährlich zu bewerten. Bei einer Kontrolle durch das BAFU kann ein Unternehmen, das über einen Inspektionsbericht verfügt, welcher eine konforme Anwendung bescheinigt, mit reduziertem Aufwand rechnen.
Artikel 5 Beschaffung von Informationen und Dokumentation
1
Die Erstinverkehrbringer müssen folgende Informationen beschaffen:
a. Beschreibung des Holzes oder des Holzerzeugnisses, einschliesslich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und des vollständigen wissenschaftlichen Namens;
b. das Ursprungsland;
c. die Region, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages in einzelnen Regionen des Ursprungslandes unterschiedlich eingestuft wird;
d. Angaben zur Konzession für den Holzeinschlag, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages in Bezug auf mehrere Konzessionen in einem Land oder einer Region unterschiedlich eingestuft wird;
e. die Menge des Holzes und der Holzerzeugnisse in Volumen oder Gewicht oder in Anzahl Produkteinheiten;
f. Name und Adresse des Lieferanten;
g. Nachweise, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands eingehalten wurden; dabei gelten Holz und Holzerzeugnisse, für deren Ein-, Durch- und Ausfuhr eine Bewilligung nach Artikel 8 8 Absätze 1, 2 oder 4 und Artikel 12 der Verordnung vom 4. September 20135 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) erteilt wurde, als legal geschlagen.
2
Sie müssen dokumentieren, an wen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse weitergegeben haben.
Artikel 5 zur Beschaffung von Informationen stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buchstabe a USG.
Absatz 1: Damit die Erstinverkehrbringer nachweisen können, dass sie beim Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen die nach Artikel 35f Absatz 1 USG erforderliche Sorgfalt angewendet haben, müssen sie – wie unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgehalten – Informationen beschaffen und aufbereiten. Diese Informationen ermöglichen es dem Erstinverkehrbringer, die nach Artikel 6 erforderliche Risikobewertung vornehmen zu können.
Bei zusammengesetzten Erzeugnissen muss für jeden Bestandteil und für das gesamte in dessen Zusammensetzung gebrauchte Material (mit Ausnahme von recycelten Material) Informa-
5 SR 453.0
10/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275