Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV

dann sollte von einem vernachlässigbaren Risiko ausgegangen werden. Nur wenn die zusätzlichen Massnahmen und Abklärungen ergeben, dass das Risiko vernachlässigbar ist, dürfen die Erstinverkehrbringer das Holz oder die Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Ansonsten kommt Artikel 35e Absatz 1 USG zur Anwendung, wonach das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel verboten ist.

Zur Risikominderung sollen auch die Empfehlungen der «Expert Group on the EU Timber Regulation and FLEGT Regulation. Guidance document – Risk Mitigation measures»13 beachtet werden. Diese Empfehlungen betreffen Artikel 4.2 und Artikel 6.1 Buchstabe c der EUTR und Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, welche aufzeigen wie eine Risikominderung erfolgen kann.

Artikel 8 Dokumentierung und Aufbewahrung

Informationen nach den Artikeln 4–7 sind angemessen zu dokumentieren und während fünf Jahren aufzubewahren.

Die nach Artikel 4 – 7 geforderten Informationen und Dokumentationen der Risikobewertung- und -minderungsverfahren sind während fünf Jahren aufzubewahren. Auch Artikel 5 Absatz 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 legt eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren fest.

Artikel 9 Aufbewahrung der Dokumente zur Rückverfolgbarkeit

Händler müssen die Dokumente zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 35g USG während fünf Jahren aufbewahren.

Artikel 9 betrifft nur die Händler (im Gegensatz zu Artikel 4 – 8, die nur die Erstinverkehrbringer betreffen). Die nach Artikel 35g Absatz 1 USG geforderten Dokumente zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, also die Angaben der Händler, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer sie diese weitergegeben haben, müssen ebenfalls während fünf Jahren aufbewahrt werden. Auch Artikel 5 EUTR legt eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren fest.

4.4 3. Kapitel: Inspektionsstellen

Artikel 10 Aufgaben

Eine Inspektionsstelle hat folgende Aufgaben:

a. Sie bewertet im Rahmen einer Inspektion gestützt auf das Pflichtenheft des BAFU das System der Sorgfaltspflicht und dessen Anwendung durch den Erstinverkehrbringer; gegebenenfalls empfiehlt sie geeignete Massnahmen.

b. Sie unterrichtet die Behörden bei erheblichen oder wiederholten Verstössen der Erstinverkehrbringer.

c. Sie dokumentiert Informationen und Handlungen nach den Buchstaben a und b angemessen und bewahrt sie während fünf Jahren auf.

Artikel 10 zu den Inspektionsstellen stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buchstabe c USG und Artikel 8 Absatz 1 EUTR.

13 https://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/Guidance%20-%20Risk%20mitigation%20measures.pdf (besucht am 13.11.2019) 14/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275