Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV

in der Umwelt (Freisetzungsverordnung,FrSV; SR 814.911), der ebenfalls maximal Fr. 5‘000.– beträgt (Ziffer 3 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU). Unter Buchstabe a Ziff. 5 wird der Klarheit halber festgehalten, dass der fehlbaren Erstinverkehrbringerin im Fall einer Beschlagnahmung oder Einziehung die effektiven Kosten für Lagerung und Transport als Auslagen in Rechnung gestellt werden (Artikel 22 Absatz 1 und 2).

Ziffer 2: Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten

Das Parlament hat mit Artikel 35g Absatz 2 USG eine neue und explizite Grundlage für die Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten (SR 944.021) eingeführt. Im Ingress dieser Verordnung ist deshalb diese gesetzliche Grundlage sowie die allgemeine Grundlage des Bundesrates nach Artikel 39 Absatz 1 USG zum Erlass von Ausführungsvorschriften zu ergänzen. Das Regime des Vollzugs und der Bestrafung soll wie bisher auf der Basis des Bundesgesetzes über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG; SR 944.0) erfolgen.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

1 Die Kontrollen des BFK erfolgen:

a. in Form von Stichproben an den Abgabestellen; oder

In Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten, ist mit der breiten Terminologie «abgeben» bei der Deklaration nicht nur der Verkauf von Holz und Holzprodukten gemeint. Es zeichnet sich ab, dass neue Geschäftsmodelle, wie zum Beispiel die Vermietung von Holzprodukten, eingeführt werden. Damit klarer wird, dass diese Geschäftsmodelle ebenfalls unter die Deklarationspflicht fallen, soll der Ausdruck «Verkaufsstellen» durch «Abgabestellen» ersetzt werden.

24/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275