Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV

5 Auswirkungen

Die HHV führt den neuen 2. Abschnitt «Holz und Holzerzeugnisse» im 7. Kapitel des USG aus und konkretisiert diesen. Betreffend die Auswirkungen der HHV kann deshalb grundsätzlich auf das 3. Kapitel der Botschaft verwiesen werden (BBl 2019 1265 – 1269). Die vorliegenden Bestimmungen haben keine weitergehenden oder eigenständigen Auswirkungen.

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Kosten für den Aufbau und den Betrieb einer neuen mit dem Vollzug beauftragten Stelle beim BAFU bestehen aus dem Personalbedarf für die neu zu schaffenden voraussichtlich sechs Stellen, sowie den Kosten für die Beschaffung und den Betrieb eines Informatiksystems für den effizienten Vollzug. Ausserdem ist mit Kosten für die Holzartenbestimmung und eine Erstinvestition in eine solche Dienstleistung in der Schweiz zu rechnen, da bei Kontrollen die Holzart und, wo möglich, die Herkunft einwandfrei festgestellt werden müssen. Ein Aufbau einer solchen Dienstleistung in der Schweiz kommt neben der mit dem Vollzug beauftragten Stelle auch den Unternehmen zugute, die ihre Produkte einfach beproben lassen können. Auch für den Vollzug weiterer Gesetzgebungen, wie z.B. des BGCites können Synergien genutzt werden.

Für den Aufbau der Stelle und die Beschaffung des Informatiksystems der Vollzugstelle sowie der Erstinvestition in die Holzartenbestimmung sind externe Dienstleistungen im Umfang von geschätzten 1 Million Franken als einmaliger Aufwand verteilt über 2 Jahre (2021 bis 2022) zu erwarten. Hinzu kommen jährlich wiederkehrende Kosten von geschätzten 500'000 Franken ab 2022.

Die neu einzustellenden Fachkräfte sind ab 2022 für die folgenden in der Botschaft des Bundesrats18 bereits angeführten und definierten Aufgaben zuständig:

Überwachung von Einfuhren (Zollmeldungen) und darauffolgend risikobasierte Stichprobenkontrollen sowie Kontrollen des Verbots des Inverkehrbringens und einer allfälligen Meldepflicht (analog Art. 4 EUTR);

Kontrolle der systematischen Einhaltung der Sorgfaltspflichtregelung sowie der korrekten Risikobewertung und der Risikominderungsmassnahmen (analog Art. 10 EUTR);

Kontrolle der Verpflichtungen über die Rückverfolgbarkeit entlang der Handelskette innerhalb der Schweiz, u. a. bei begründeten Hinweisen oder Anfragen aus dem Ausland (analog Art. 5 und 10 EUTR);

Austausch mit den Vollzugsbehörden in der EU über die Bewertung von Dokumenten aus den Ursprungsländern der Holzlieferungen und das Vorgehen beim Vollzug (analog Art. 12 EUTR);

Koordination zwischen Bundesbehörden und den Kantonen betreffend das Inverkehrbringen von Schweizer Holz; die Berichterstattung an den Bundesrat wird ebenfalls zu den Aufgaben zählen (analog Art. 20 EUTR);

Kommunikation mit den betroffenen Unternehmen aus verschiedenen Branchen sowie rechtliche Abklärungen;

Kontrolle der Inspektionsstellen, (analog Art. 8 Absatz 4 und 5 EUTR);

Organisation der Anerkennung der Inspektionsstellen.

Eine Refinanzierung über Gebühren wird, wie schon in der Botschaft des Bundesrates erläutert, nicht im vollen Umfang möglich sein.

18 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2019/1251.pdf 25/28 054.10-00772/00002/00018/R114-1275