Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV

nung umfasst die Informatiksicherheit Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit des Systems sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten, die im System gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.

4.6 5. Kapitel: Vollzug

Artikel 16 Vollzug durch das BAFU und die Kantone

1

Das BAFU vollzieht diese Verordnung.

2

Es kontrolliert, ob die Erstinverkehrbringer und Händler sowie die anerkannten Inspektionsstellen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung einhalten; bei Erstinverkehrbringern und Händlern erfolgt die Kontrolle risikobasiert.

3

Für Kontrollen von Erstinverkehrbringern von Holz, das im Inland geschlagen wurde, sind die Kantone zuständig.

Absatz 1: Das BAFU ist für den Vollzug der Verordnung und damit auch für eine fachliche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zuständig. Da dem illegalen Holzeinschlag v.a. mittels internationaler Zusammenarbeit entgegengewirkt werden muss, ist die Zusammenarbeit und der fachliche Austausch mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und weiteren ausländischen Behörden notwendig.

Absatz 2: Das BAFU kontrolliert in erster Linie risikobasiert, ob die Vorschriften der Verordnung eingehalten werden. Dies bedeutet z.B., dass Unternehmen, die besonders grosse Mengen Holz aus riskanten Ländern in Verkehr bringen, prioritär kontrolliert werden. Zum anderen muss auch die Anwendung des Sorgfaltspflichtsystems sowie dessen Aktualisierung kontrolliert werden. Nur dadurch kann das Risiko des Inverkehrbringens von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag präventiv und dauerhaft gesenkt werden. Bei Kontrollen ist es angezeigt, das Proben entnommen werden, damit die Holzart und wo möglich die Herkunft einwandfrei festgestellt werden können.

Bei den Händlern wird geprüft, ob sie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nach Artikel 35g USG einhalten.

Zwar können die Erstinverkehrbringer, die Holz aus der EU importieren, davon ausgehen, dass in der EU eine genügende Risikobewertung mit einer Risikominderung und einer entsprechenden Dokumentation erstellt worden ist (BBl 2019 1267 und 1268). Falls der Erstinverkehrbringer eine Bestätigung des Erstinverkehrbringens in der EU besitzt, kann diese in der Regel als Nachweis nach Artikel 5 Buchstabe g verstanden werden. Trotzdem unterstehen sie dieser Regelung und es werden auch in diesem Bereich allenfalls Kontrollen durch das BAFU erforderlich sein. Kommt es zu einer gegenseitigen vertraglichen Anerkennung der gleichwertigen Holzhandelsregulierungen zwischen der Schweiz und der EU, sind gesonderte Kontrollen von bereits in einem Mitgliedsstaat der EU in Verkehr gebrachten Holz und Holzerzeugnisse nicht mehr erforderlich.

Das BAFU kontrolliert in regelmässigen Abständen auch die Inspektionsstellen.

Absatz 3: Zwar ist nach Artikel 41 Absatz 1 erster Teilsatz USG der Bund für den Vollzug der Holzhandelsvorschriften zuständig. Nach Artikel 41 Absatz 1 zweiter Teilsatz kann der Bund aber für bestimmte Teilaufgaben im Rahmen des USG-Vollzugs die Kantone beiziehen. Gestützt auf diese Bestimmung sind nach Absatz 3 die Kantone zuständig für die Kontrolle von Erstinverkehrbringern von Holz aus dem Schweizer Wald bzw. von Holz und Holzerzeugnissen, die aus Holz stammen, das im Schweizer Wald geerntet worden ist. Es ist grundsätzlich Sache der Kantone, die auf kantonaler Stufe konkret zuständige Behörde zu bezeichnen; in den meisten Fällen werden aber die kantonalen Forstdienste zuständig sein.

Ist ein Erstinverkehrbringer in der Schweiz (Waldeigentümerin) Mitglied eines so genannten forstlichen Zusammenschlusses von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern (z.B. Regionale Organisation RO), dann hat sie – bei einer Kontrolle durch die Kantonale Behörde – die erforderlichen Unterlagen beim forstlichen Zusammenschluss zu besorgen oder sie räumt der

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